Europäischer Gerichtshof > Anspruch auf Jahresurlaub (unverfallbar?) (Lektüre / Gesetze)

hackenberger, Monday, 09.02.2009, 08:55 (vor 5565 Tagen) @ WoBi

Hallo "jp",

das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg wird wohl noch einiges an weiteren rechtlichen Klärungsbedarf auslösen.

So ist zum einen die Frage, wird dieses Urteil auch so 1:1 auf die Bereiche der Beamten übernommen, da diese ja nicht in den Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes fallen, oder muss auch hier erst eine Klage erfolgen.

Vom Sinn der zugrunde liegenden EU-Richtlinie 2003/88/EG müsste es auch auf beamte Anwendung finden.

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG lautet:
„Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."

Weiter wird die Frage zu klären sein, was ist mit dem über den Mindesturlaub hinausgehenden Tarif-Urlaub> Ich denke, hier sind die Tarifpartner gefordert. Aber auch, was ist wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte>

Das Thema Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX sehe ich als geklärt, da der Kläger schwerbehindert war und es sich auch hier um einen gesetzl. Mindesturlaub handelt.

Aber es wird bei dem Thema "Verfall von Urlaubsansprüchen" wohl noch einige Klagen geben, da AG hier wohl nicht immer dem Sinn des EU-Urteils/ -Richtl. folgen werden. Da wird es gut sein, dass AN durch die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft entsprechenden arbeitsrechtlichen Rechtsschutz haben.


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