Regelung mit Arbeitgeber (Stellvertreter/in)

hackenberger, Tuesday, 17.03.2009, 10:54 (vor 6426 Tagen) @ J_Neumann

Hallo Joachim,

» könnte man hier nicht §95 die Voraussetzungen zur ständigen Heranziehung
» als mindest Zahlen auslegen, da im § 96/4 "weiter gehende Vereinbarungen
» sind zulässig" erlaubt sind, wenn der Arbeitgeber hier sein Einverständnis
» erklärt hat>

das wäre eine Sache nach dem Motto "Wo kein Kläger da kein Richter".

Rechtlich geht es nicht. Denn zum einen ist die SchwbV grundsätzlich eine 1 Personenvertretung und die Frage, wann ist ein Mandatsträger verhindert ist höchstrichterlich geklärt. Somit auch die Fragen der Aufgabenwahrnehmung durch Stellvertreter. Auch der § 95 (1) Satz 3 und 4 SGB IX „ständige Heranziehung“, bezieht sich auch "nur" auf bestimmte Aufgaben, also Teile und setzt eine Untergrenze von zu vertretenden Schwbs/ Gleichgestellten. Weiter dient er nicht der Vertretung wegen der Wahrnehmung beruflicher Aufgaben, Ausnahme wäre Dienstreisen oder Besuch von Fortbildung.

Es ist nun einmal so, die Wahrnehmung der Mandatsaufgaben hat Vorrang vor der Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Pflichten, so auch die höchstrichterliche Rechtsprechung. An diesem Thema sollten gerade auch Mandatsträger nicht rütteln. Es kann und sollte hier auch kein Schlupfloch aufgemacht werden, welches gewählte nutzen könnten um sich der Wahrnehmung ihrer Mandatsaufgaben entziehen.

Doch, wenn ALLE wie in diesem Falle ein solches vorübergehendes Handeln so mittragen und ganz besonders die zu vertretenden darunter nicht leiden, sprich die Mandatsaufgaben vollständig wahrgenommen werden, kann man es dulden.

Bei BR wäre ein solches Handeln z.B. sehr kritisch, denn wegen fehlerhafter Ladung/ Aufgabenwahrnehmung könnten Beschlüsse nichtig werden.

Bei uns als SchwbV ist diese Gefahr ja nicht gegeben, da wir keine Beschlüsse in diesem Sinne fassen. Hier akzeptieren der AG und BR ja auch die Situation und die Folgen hieraus.

Aber es sollte wirklich die, kurze und zeitlich absehbare Ausnahme bleiben. Ich würde es vor allem auch den Betroffenen, also den Wählern erklären.

Sollten sich aber Betroffene, Wähler nicht mehr richtig vertreten fühlen, sogar Aufgaben der SchwbV hierunter leiden, wäre es nicht mehr akzeptabel.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion