Regelung mit Arbeitgeber (Stellvertreter/in)

hackenberger, Thursday, 26.03.2009, 01:25 (vor 6417 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede,

hier hat "Hotte" mit seiner Sicht schon Recht. Dieses Problem hier auf der örtl. Ebene kann die GSchwbV nur mit Zustimmung der gewählten örtl. Vertreter vermittelnd begleiten.

Die GSchwbV ist örtl. nur gefordert im Mandat, wenn sie mangels örtl. Vertretung auch dieses örtl. Mandat wahrnimmt oder wenn eine Regelung geschaffen werden soll, welche zwar die Koll. örtl. betrifft, aber wegen der Zuständigkeit nicht auf der Betriebsebene sondern auf der Unternehmensebene (also Zuständigkeit auch bei GBR) geregelt/geklärt werden muss.

Sie kann und soll auch bei Unstimmigkeiten auf örtl. Ebene, z.B. Schwbs und SchwbV oder SchwbV und BR/PR vermitteln bzw. ihre Vermittlung anbieten. Auch hier wäre es vergleichbares Handeln zwischen BR und GBR.

In diesem Falle hier könnte sie alle Betroffenen auf die gesetzliche Regelung zum Thema Verhinderung und Vertretungsmöglichkeiten der Stelli hinweisen. Wie ich bereits erwähnt habe, ist die Handlung so wie beschrieben zwar nicht SGB IX konform aber durchaus verständlich, wenn es klappt und alle zustimmen.


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