Wahlsonderregelungen bei Verwaltungsreform: Übergangsmandat öff. Dienst (Wahlen)

Wolfgang E., Monday, 18.05.2009, 12:45 (vor 6365 Tagen) @ Burkhard Kölzsch

» Nun werden die BPR/ÖPR/HPRs ihre Wahl in 2011 verschieben, da das über das Landesgesetz möglich ist. Gibt es auch eine Ausnahmeregelung für solche Fälle bei der Schwerbehindertenvertreterwahl>

Hier endet das örtl. SBV-Mandat spätestens mit Ablauf des 30.11.2010, sofern sich die Amtszeit nicht ausnahmsweise nach § 94 Abs. 5 Satz 4 SGB IX verlängert. Eine Verlängerung käme demnach dann in Frage, wenn die Amtszeit einer örtl. SBV erst nach dem 01.10.2009 (Stichtag) beginnen würde.

Der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" gilt nur für § 94 Abs. 5 und § 97 Abs. 7 SGB IX wegen den dort bundesrechtlich festgelegten Regelwahlzeiträumen. Soweit bundesrechtlich nichts festgelegt ist, etwa beim Übergangsmandat im öffentlichen Dienst, gibt es kein entgegenstehendes Bundesrecht, also insoweit regelbar durch die Bundesländer. Das Übergangsmandat, das demnach nicht über den bundesrechtlich festgesetzten Regelwahlzeitraum hinausgeht, kann somit im öffentlichen Dienst der Länder vom den Landesgesetzgebern eigenständig geregelt werden nach neuerer oberster Rechtsprechung etwa für das Bundesland Berlin.
BAG, Beschluss vom 07.04.2004, 7 ABR 35/03 (Rn. 17/18)

Wie bei Verwaltungsreformen im öffentlichen Dienst
der Bundesländer zu verfahren ist, ist etwa geregelt

in Art. 27a BayPVG (Bayern),
in [link=http://www.landesrecht.brandenburg.de/sixcms/detail.php>gsid=land_bb_bravors_01.c.43437.de#32]§ 32[/link] PersVG (Brandenburg),
in § 26a PersVG LSA (Sachsen-Anhalt),
in [link=http://www.revosax.sachsen.de/Details.do>sid=606826174718&jlink=p32&jabs=37]§ 32[/link] SächsPersVG (Sachsen) als auch
in § 117 NPersVG (Niedersachsen) bzw. in Verordnungen dazu.


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