Wahlsonderregelungen bei Verwaltungsreform (Wahlen)
Hallo Burkhard
.....
» Gibt es auch eine Ausnahmeregelung für solche Fälle bei der
» Schwerbehindertenvertreterwahl>>>
Ich bin kein Jurist, behaupte aber mal eine Verschiebung der SBv-Wahlen sind unzulässig.
Wie schon erwähnt, ist die Grundlage der SBV Wahlen das Bundesgesetz SGB IX.
Schau mal in § 94 (5) und § 94 (7) SGB IX
Dort heisst es:
....
(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. ........
sowie
...(7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf.......
Da der Artikel 31 GG festlegt, das Bundesrecht Landesrecht bricht, kann also auch ein Landesgesetz Teile des SGB IX nicht ausser Kraft setzen.
Werde nachher mal ein wenig im Onlinekommentar blättern
LG
Hotte
--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."