Änderungskündigung (Kündigung)
Hallo "Thomas131",
ja, auch die Stellis unterliegen als Mandatsträger dem besonderen Kündigungsschutz als Mandatsträger und zwar immer für die Dauer von 12 Monaten nach dem jeweiligen "aktiven" Einsatz/ der Wahrnehmung der Mandatstätigkeit.
Doch hier ist auch folgedes zwingend vom AG zu beachten, und kann notfalls mittels arbeitsgerichtlichem Beschlussverfahren erzwungen werden.
Zwingendes Präventionsverfahren (§ 84 Abs. 1 SGB IX)
Weiter fällt auch eine Änderungskündigung unter die Regelungen des Kapitel IV SGB IX, also §§ 85 ff. Bedürfte also der Zustimmung des IA.
>> Ist nicht nach 4 Jahren ausübung einer nicht in Arbeitsvertrag angegebenen
>> Tätigkeit der Arbeitsvertrag stillschweigend abgeändert worden.
Hier sollte der Koll. sich einmal arbeotsrechtlich beraten lassen, als Gewerkschaftsmitglied könnte er hierfür aich an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft wenden.
PS: Mit Anrede und Schlußfloskel lesen sich Beiträge schöner.