Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes während AU? (BEM)

hackenberger, Thursday, 03.09.2009, 15:00 (vor 6260 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo Paco,

ich verstehe hier einiges nicht, denn hier gelten ganz klar die §§ 81, 82 und § 84 (1) SGB IX sowie das AGG.

Es besteht also ein Anspruch auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz, mit der einzigen Ausnahme welche hier aber wegen der Größe des Betriebes nicht zutreffen dürfte, dass der AG dem AN keine Arbeitsplatz „backen muss“ wie ich immer sage.

Weiter hat der Schwerbehinderte gem. § 81 Abs. 4 Anspruch auf:

1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

Aus § 81 Abs. 4 ergibt sich also auch der Anspruch auf die hier erforderliche Qualifizierung.

Aber, einen entsprechenden Arbeitsplatz bedingt die Grundvorrausetzung, dass der AN arbeitsfähig ist, also keine AU mehr vorliegt.

» Auf alle Stellenausschreibungen folgen jedoch Absagen, ohne konkrete
» Begründung..

Hierzu sei auf den § 81 Abs. 1 Satz 7 – 9 verwiesen.

7 Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. 8 Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. 9 Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

Wenn der Eintrag im Profil zutrifft dürfte der AG die Pflichtquote von 5% nicht erfüllen, so dass diese Sätze des § 81 Abs 1 zutreffen würden.

» Hat der AN die Möglichkeit, wg. zerrüttetem Vertrauensverhältnis zum AG
» eine Abfindung einzufordern>

Diese Möglichkeit besteht. Ich schätze sogar, dass sollte es zu einer Kündigung kommen, dass auch das ArbG und das IA hier zu einer Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit Abfindung hinweisen würden.


Hier könnte man sogar prüfen ob hier nicht berechtige Indizien für einen Verstoß gegen § 1 AGG vorliegt, mit der Chance auf Entschädigung und Schadensersatz gem. § 15 AGG.

Vor allem aber entsteht i.d.R. bei berechtigtem Indiz eine Beweislastumkehr, dann müsste also nicht der AN die Verstöße gegen die anzuwendenden Gesetze belegen, sondern der AG müsste belegen, das er diese beachtet hat, also von seiner Seite (hierzu zählen auch Verstöße der AN, denn diese muss sich der AG anrechnen lassen).

Urteile:
Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

Der Arbeitgeber ist nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend beschäftigt werden kann, soweit ihm die dafür erforderlichen innerbetrieblichen Umstellungen und Maßnahmen zumutbar sind.

LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.06.2005 – 2 Sa 11/05
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LAG Baden-Württemberg, 22.6.2005, 2 Sa 11/05
Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

SGB IX § 81 Abs. 4
Vorinstanz, 4 Ca 229/04 (ArbG Heilbronn)

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BAG-Urteil: vom 10.05 2005 mit dem Az.: 9 AZR 230/04
Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung gem. § 81 (4) SGB IX und Beachtung des § 84 (1) SGB IX.

Leitsatz:

Der scherbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 (4) Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränktem Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen.
Der Arbeitgeber hat sich hierauf substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass solche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist.
Hierzu gehört auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann.
Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vom Arbeitgeber frei gemacht werden kann.
Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sowohl darzulegen und auch zu beweisen.

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Behinderungsgerechte Beschäftigung
BAG, v. 14. März 2006 - 9 AZR 411_05 - § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX

1. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Gleichgestellte hat einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 SGB IX). Dies verpflichtet den Arbeitgeber, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und ggf. den Arbeitsablauf anders zu organisieren. Soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, hat er einen Anspruch auf Vertragsänderung.
2. Im Rahmen der Unzumutbarkeit oder unverhältnismäßigen Aufwendungen (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX) sind die möglichen finanziellen Unterstützungen der Bundesagentur für Arbeit sowie des Integrationsamts zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage des Gesamtunternehmens, nicht nur eines Betriebs oder Betriebsteils. Wenn die Maßnahme nur unter der Gefahr des Verlusts anderer Arbeitsplätze durchführbar ist oder sie zu untragbaren Belastungen anderer Arbeitnehmer des Unternehmens führt, ist sie unzumutbar.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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Da hier aber Fachleute, RA, Gewerkschaft und IFD eingebunden waren verstehe ich es besonders nicht.

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Guter Beitrag zum Thema:
BEM und Arbeitsrecht - Mehr Mitbestimmung und mehr Schutz für schwerbehinderte und kranke Beschäftigte >

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Nachtrag vom 22.10.2010

Inzwischen ist auch dieses BAG Urteil zum grundsätzlichen Anspruch auf leidensgerechten Arbeitspaltz für ALLE Arbeitnehmer ergangen. Also nicht nur auf Rechtsgrundlage des § 81 SGB IX.

Anspruch auf leidensgerechten Arbeitsplatz im Rahmen des Direktionsrechtes
BAG, Urt. vom 19.05.2010 – 5 AZR 162/09 –
Leitsätze

Kann der Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber eine andere im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist für den Annahmeverzug des Arbeitgebers das Angebot einer "leidensgerechten Arbeit" ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung des Direktionsrechts diese zu der iSv. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat.

Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)


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