Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes während AU? (BEM)

pacodecolonia, Saturday, 05.09.2009, 19:21 (vor 5369 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Bernhard,

AU und Pflicht zur Bereitstellung eines Arbeitplatzes schließen sich zwar aus, aber was ist, wenn der AG seinen Verpflichtungen nach §84 Prävention nicht nachgekommen ist>

Vor allem ist der AG zum Zeitpunkt des 1. BEM noch nicht AU gewesen, ist er nicht dadurch in Verzug gekommen>

Ich hab dazu ein Urteil des BAG gefunden, und wüßte gerne Deine sachkundige Meinung als Fachmann dazu:

http://www.elo-forum.org/schwerbehinderung-krankheit/3053-bag-azr-632-04-schadenersatz-behindertengerechter-ap.html

Darin heißt es:

Ist ein schwerbehinderter Arbeitnehmer oder ein Gleichgestellter außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, gerät der Arbeitgeber nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug ( BAG 23. Januar 2001 - 9 AZR 287/99 - BAGE 97, 23 ). Nur wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 81 Abs. 4 SGB IX schuldhaft iSv. § 276 BGB nicht nachkommt, ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz wegen entgangener Vergütung verpflichtet. Er trägt im Rahmen des Annahmeverzugs nicht das verschuldensunabhängige Risiko, seinen Verpflichtungen nach § 81 Abs. 4 SGB IX objektiv hinreichend nachgekommen zu sein.

1. Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm entgangenen Vergütung nach § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (vgl. BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73). § 81 Abs. 4 SGB IX ist Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB (Neumann in
Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 11. Aufl. § 81 Rn. 30) .


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