Zusammenbrüche während Arbeitszeit (Allgemeines)
Hallo,
es sei aber schon angemerkt, daß der AG eine Meldepflicht gem. § 193 Abs. 2 SGB VII hat, wenn er bereits "Anhaltspunkte" für eine Berufskrankheit hat. Ein diesbezüglich geäußerter Zusammenhang zwischen Mobbing und Erkrankung reicht als "Anhaltspunkt" durchaus aus.
Die Überwachung dieser Meldepflicht sehe ich durchaus als eine meiner SBV-Aufgaben an.
Sollte der AG diese Meldung trotzdem nicht erstatten, hat der behandelnde Arzt die Möglichkeit gem. § 202 SGB VII, eine derartige Meldung zu erstatten, wenn er einen Zusammenhang sieht.
Beide Meldungen lösen übrigens bei der gesetzl. Unfallversicherung eine Amtsermittlungspflicht aus.
--
&Tschüß
Wolfgang