§ 32 BAT-KF (Rente / Pension / ATZ)

sbv, NRW, BERLIN, BRANDENBURG, Saturday, 14.11.2009, 13:14 (vor 5286 Tagen)

Guten Tag zusammen,

heute habe ich wieder eine knifflige Frage.
In unserem Tarifvertrag steht geschrieben, dass bei Bewilligung einer Teilrente, der Mitarbeiter dies "unverzüglich" dem Arbeitgeber mitzuteilen hat.
(Allerdings drohen im Tarifvertrag keine Sanktionen, wenn dieser das nicht tut.)
Ferner muss er innerhalb einer Zweiwochenfrist, ggfs. seine Weiterbeschäftigung beantragen.
Soweit die Gesetzeslage.
Eine Kollegin hat im Mai 2009 eine Teilrente bewilligt bekommen, dies aber erst im November 09 dem Arbeitgeber mitgeteilt.
Sie hatte den Rentenbescheid als "Jocker" in der Tasche.
Eine Weiterbeschäftigung wurde ebenfalls nicht in der gesetzten Frist
beantragt.
Obwohl der Gesundheitszustand der Kollegin schlecht ist,u.a. GdB 80, soll der § 32 hier nicht angewendet werden, d.h. die Kollegin arbeitet weiter wie bisher.
(Präzedenzfall > )

Wer kann mir einen Rat geben >

Mit freundlichen Grüßen

Ist das so o.k., bzw. was kann ich als Vertrauensperson hier noch unternehmen >


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion