Re: Schwerbehindertenvertretung (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 01.04.2005, 14:05 (vor 6969 Tagen) @ barbara

Hallo Barbara,

dein AG hat "leider" Recht!

Hier ein Auszug aus dem Kommentar von Knittel:

Ausgenommen von der Wählbarkeit zur Vertrauensperson bzw. zum Stellvertreter sind weiter alle Angehörigen des Betriebes oder der Dienststelle, die dem Betriebs-, Personal- oder Richterrat nicht angehören dürfen. Das sind vor allem die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG, die Behördenleiter und ihre Vertreter nach § 7 BPersVG sowie die Gerichtspräsidenten. Im öffentlichen Dienst gehören hierzu insbesondere Personen, die wöchentlich weniger als 18 Stunden beschäftigt sind (§ 14 Abs. 2 BPersVG). Auch der Beauftragte des Arbeitgebers in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen gem. § 98 SGB IX ist von der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung ausgeschlossen (VG Aachen, PersR 2000, 131). Nicht wählbar sind ferner in Heimarbeit Beschäftigte, selbst wenn diese in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, weil es in § 94 an einer dem § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsprechenden Regelung fehlt (Neumann/Pahlen Rdnr. 28; a. A. Schimanski in GK-SchwbG Rdnr. 52 je zu § 24).

Bernhard

PS: Ist auch verständlich, als leitender Ang. bekommt man zwangsläufig als Mandatsträger in Konflikte.

Der BR hat aber auch ganz klar sich nicht korrekt verhalten, er durfte Mails nicht ohne Rücksprache weitergeben. Hier liegt vermutlich sogar ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor. Weiter möglicher weise auch gegen den § 79 BetrVG.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion