Zeitliche Arbeitsminderung möglich?? (Freistellung)

Trick27, Brandenburg, Thursday, 08.03.2012, 19:47 (vor 4441 Tagen)

Hallo!!

Leider muss ich mich heute an euch wenden, da ich nicht weiter weiß :(

Momentan ist es so, dass ich Arbeitstechnisch bis oben hin überlastet bin aber gerade so noch alles Fristgerecht schaffe (mit zahlreichen Überstunden und zusätzlichen Samstagarbeiten (habe nur ein AV von Mo-Fr)) und leider sind jetzt ein paar Fehler hochgekommen, worauf ich vom GF runter gemacht wurde. Sicher, er hat recht das so was nicht passieren darf, ohne zweifel.

Nun ist es aber so das mein Terminkalender mit Termin zu Beratungen, PR Sitzungen, BEM´s usw voll ist. In der Woche kommen so ca. 6-7 Stunden locker zusammen (da sind jetzt aber nicht die ungeplanten Termine enthalten).

Nun habe ich gelesen [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=6046]Seite hier gefunden[/link] das es möglich ist seine Arbeitszeit zu mindern. Ich betreue momentan 17SB bei einer Mitarbeiterzahl von 179 im meinem Bereich. Werde aber auch zu Termin geladen von nicht SB. Habe ich da überhaupt ein Anspruch drauf>

Habe meine Schulung leider ist mitte des Jahres :(

--
Tschüß

Trick27

Zeitliche Arbeitsminderung möglich??

hackenberger, Thursday, 08.03.2012, 20:03 (vor 4441 Tagen) @ Trick27

Hallo "Trick27",

die Rechtslage ist klar und Du hast ja auch schon einen Beitrag zu diesem Thema gefunden. Es gibt noch mehrer dazu, denn es ist ein Thema, welche öfters angesproche und dann behandelt wurde.

Fazit:
Mandatsarbeit hat Vorrang und der AG muss dieses beachten und ermöglichen. Dazu gehört dann auch, dass eben auf Grund der notwendigen Zeit für Mandatsarbeit die "normale" arbeitsvertragliche Arbeit angepasst, sprich reduziert werden muss.

Es dürfen auf Grund der benötigten Zeit für Mandatswahrnehmung auch keine Überstunden anfallen, also es darf nicht die Arbeit einfach nach hinter ge-/ verschoben werden. Auch darf auf Grund der Wahrnehmung der Mandatsaugaben die anderen Koll. belastet werden, also nicht einfach diese Arbeit zusätzlich auf diese verlagert werden. Der AG muss vielmehr dieses dann durch mehr/zusätzliches Personalausgleichen.

Alles andere wäre rechtwidrige Mandatsbehinderung.

...Behinderung (der Amtstätigkeit) ist jeder unzulässige Eingriff in die Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung, der sie an der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Amtsgeschäfte hindert oder zumindest ihre Arbeit erschwert.....
Bei Behinderung der Arbeit der SBV oder deren Stellvertreter kann gegen den AG im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens für jeden weiteren Verstoß ein Ordnungsgeld beantragt werden.


Wenn Du selbst Schwerbehindert bist, so kannst Du dich auch einfach auf § 124 SGB IX berufen.


Kontextlink:
Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit - gilt analog auch für SchwbV
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 7 ABR 43/89
Datum: Beschluss vom 27.06.90

Zeitliche Arbeitsminderung möglich??

Trick27, Brandenburg, Thursday, 08.03.2012, 20:32 (vor 4441 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

Danke für deine schnelle Antwort. Eine Frage tut sich bei mir noch auf, was das Thema Mehrarbeit betrifft. Die Überstunden wurden ja nicht angeordnet. Dies erfolgte von mir aus um die Arbeit zu bewältigen. Spielt das beim § 124 eine Rolle> Da ich immer davon ausgegangen bin, dass Mehrarbeit vom AG angeordnet sein muss.

Hast Du ein Rat bzw ein Tipp, sollte die Frage gestellt werden, was für meinem Bedarf üblich wäre an Arbeitsminderung (habe eine 39 Stunden Woche)>

Danke für die Hilfe

--
Tschüß

Trick27

Zeitliche Arbeitsminderung möglich??

hackenberger, Thursday, 08.03.2012, 20:52 (vor 4441 Tagen) @ Trick27

Hallo "Trick27",

also, Mehrarbeit kann entstehen durch Anordnung oder durch Duldung.

Wenn man also freiwillig länger arbeitet kann dieses Mehrarbeit sein. Es kann aber auch sein, dass man "nur" im Bereich der Möglichkeiten von Gleitzeitregelungen ist.

Mehrarbeit, egal ob angeordnet oder geduldet unterliegt der Mitbestimmung des BR/PR und bei Schwerbehinderten dem § 95 Abs. 2 SGB IX.

» Dies erfolgte von mir aus um die Arbeit zu bewältigen.
Dann ist man es "selbst schuld" und kann daher nicht klagen.

» Spielt das beim § 124 eine Rolle>
Dieser § 124 SGB IX gilt bei jeder Art der Mehrarbeit gem. § 124 SGB IX. Die immer noch geltende (alte) BAG-Rechtsprechung geht beim § 124 SGB IX immer noch betreffend Mehrarbeit von der Arbeit > 8 Std. tägl. aus.

Es gibt aber auch Rechtsmeinungen, welche hier beim Begriff Mehrarbeit von der Arbeitszeit ausgeht welche über die arbeitsvertragliche Arbeitszeit hinausgeht. Auf alle Fälle könnte man als Schwerbehinderter diese ablehnen mit dem Verweis auf § 81 Abs. 4 SGB IX, müsste dieses aber dann durch ein ärztliches Artest begründen.

Zeitliche Arbeitsminderung möglich??

hackenberger, Thursday, 08.03.2012, 21:29 (vor 4441 Tagen) @ hackenberger

Hallo "Trick27",

habe ja diesen Pkt ganz vergessen.
» Werde aber auch zu Termin geladen von nicht SB. Habe ich da
» überhaupt ein Anspruch drauf>
Wer lädt und zu welchen Themen>

Die Aufgaben der SchwbV sind ja im SGB IX genau beschrieben. Für Themen/ Aufgaben welche nicht zu den Aufgaben der SchwbV zählen, kann man selbstverständlich nur die Freizeit z.B. Pausen nutzen.

Zeitliche Arbeitsminderung möglich??

Trick27, Brandenburg, Thursday, 08.03.2012, 21:51 (vor 4441 Tagen) @ hackenberger

Es handelt sich hier hauptsächlich um BEM Gespräche. Aber auch auch Beratungen zu Umstrukturierungen (was ja bekanntlich in Ämter sehr häufig vorkommt ;) ). Eingeladen werden ich von der Amtsleitung. Da wird der nächste Ärger auf mich zu kommen, da zwei Termin gleichzeitig waren und ich mich für ein Termin entscheiden musste und ich hier nicht gelesen hatte, dass ich auch meine Vertretung zum anderen Termin hätte schicken können:( Dachte immer da die die SBV ein Einzellmandat ist, dass der Stelli nur geht wenn ich Urlaub oder Krank bin und sonst ein Ruhendes Mandat hat.

--
Tschüß

Trick27

Zeitliche Arbeitsminderung möglich??

Jürgen aus Porta, NRW, Saturday, 10.03.2012, 11:38 (vor 4440 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard :-P

» Es dürfen auf Grund der benötigten Zeit für Mandatswahrnehmung auch keine
» Überstunden anfallen, also es darf nicht die Arbeit einfach nach hinter
» ge-/ verschoben werden.

Überstunden und Mehrarbeitsstunden sind zwei verschiedene Sachen.
Wir haben eine 35 std Woche ,bis zur 40tenStunde sind es Überstunden (Gleitzeitstunden),ab der 40ten Std Mehrarbeit.
Wenn man sich auf §124 berufen soll, können es ja nur Mehrarbeitsstunden sein.


Auch darf auf Grund der Wahrnehmung der
» Mandatsaugaben die anderen Koll. belastet werden, also nicht einfach diese
» Arbeit zusätzlich auf diese verlagert werden. Der AG muss vielmehr dieses
» dann durch mehr/zusätzliches Personalausgleichen.

Auf welcher Rechtsgrundlage kann ich mich berufen>
Habe auch das Problem das mein Vorgesetzter mich immer fragt, must du denn schon wieder weg> wo wir doch ein Persanalproblem haben.In unserer Abteilung wurden zwei Leuten der befristete Vertrag nicht verlängert.

--
Gruß
Jürgen

Zeitliche Arbeitsminderung möglich??

hackenberger, Saturday, 10.03.2012, 12:02 (vor 4440 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

» Überstunden und Mehrarbeitsstunden sind zwei verschiedene Sachen.
Ja, so ist es. Siehe hier!
Auszug aus dem verlinkten Beitrag: "Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen (regelmäßig 8 Stunden werktäglich, ausnahmsweise bis zu 10 Stunden) hinausgeht. Unter dem Begriff Überstunden versteht man hingegen die Arbeit, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus leistet."

» Wir haben eine 35 Std Woche, bis zur 40tenStunde sind es Überstunden
» (Gleitzeitstunden), ab der 40ten Std Mehrarbeit.
Ja, dass kann so per BV vereinbart werden, ist auch die besserer Lösung und wird daher auch von Gewerkschaften so empfohlen. Denn das bedeutet, dass der AG ggf. zusätzliches Personal einstellen muss und nicht das vorhandene Personal mehr arbeiten muss.

» Wenn man sich auf §124 berufen soll, können es ja nur Mehrarbeitsstunden
» sein.
Ja, das § 124 SGB IX sich auf Mehrarbeit beruft. Nur wenn ich mich auch Gründen der Behinderung auf § 81 Abs. 4 SGB IX berufe, geht es um Überstunden.

» Auch darf auf Grund der Wahrnehmung der Mandatsaugaben die anderen Koll.
» belastet werden, also nicht einfach diese Arbeit zusätzlich auf diese
» verlagert werden. Der AG muss vielmehr dieses dann durch mehr/zusätzliches
» Personalausgleichen.

» Auf welcher Rechtsgrundlage kann ich mich berufen>
» Habe auch das Problem das mein Vorgesetzter mich immer fragt, musst du denn
» schon wieder weg> wo wir doch ein Personalproblem haben. In unserer
» Abteilung wurden zwei Leuten der befristete Vertrag nicht verlängert.
Diese Frage sollte sich eigentlich nach einiger Mandatszeit nicht mehr stellen, da es ja hier um die "Grundrechte der SchwbV" geht, den § 96 SGB IX.

§ 96 Abs. 2 und Abs. 4 SGB IX
(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(4) 1 Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist

Wenn es nun Arbeitverdichtungen wird oder die VPSchwb zu Überstunden/ Mehrarbeit wegen der Mandatswahrnehmung gedrängt wird, was auch durch Nichttätigkeit des AG erfolgen kann, kann man dieses zu Recht als Behinderung auslegen. Auch wenn diese Arbeitverdichtung oder die Überstunden/ Mehrarbeit bei Koll. entsteht, kann es zur Mandatsbehidnerung kommen, weil die Koll. dieses dann ggf. nicht gerne sehen und es daher der VPSchwb "übel nehmen"/ anlasten.

Hier sollten dann ggf. auch die BR im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der Mitbestimmung handeln.

Kontextlinks:

Abmeldung vom Arbeitsplatz - aber wie>

Mehrarbeit - Überstunden - Seite für die Schwerbehindertenvertretung

Überstunden – Darf`s ein bisschen mehr sein>

Arbeitszeit, Überstunden und Mehrarbeit

Mehrarbeit und Überstunden aus rechtlicher Sicht

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern, gilt analog für SchwbV


Doch auch folgenden Hinweis von mir auch aus meiner eigenen aktiven Zeit!
Sofern man eine gewissen Mehrbelastung, also auch Überstunden/ Mehrarbeit in Folge der Mandatsausübung leisten kann, sprich nichts dagegen. Man kann es dann dem AG auch erklären mit dem Hinweis, auf vertrauensvolle Zusammenarbeit. Also, dass man aus diesem Grunde hier dem AG entgegenkommt.

Man muss auch stets prüfen und auch planen, ist die Mandatsarbeit nun zu diesem aktuellen Zeitpunkt erforderlich oder kann man sie ggf. etwas verschieben auf einen Zeitpunkt des die arbeitsvertragliche Arbeit nicht so sehr betrifft. Das ist auch eine Pflicht aus § 99 SGB IX. Also stets prüfen, was muss nun vorrangig behandelt werden, Mandatsarbeit oder arbeitsvertraglich Arbeit> Letztlich auch mit ggf. betroffenen Koll. reden und diesen das Handeln erklären. Auch darauf hinweisen, dass man ggf. ja auch einmal Sie vertreten muss und diese dann auch zu Recht fordern würden, dass man sich dann die notwendige Zeit dafür nehmen würde.

PS: Das ist auch hier im Forum kein neues/ erstmaliges Thema, Freistellung im notwendigen Umfang und keine Arbeitsverdichtung/ Mehrarbeit/ Überstunden aus Mandatsgründen. Wir hatten es also auch schon.

Zeitliche Arbeitsminderung möglich??

hackenberger, Monday, 12.03.2012, 18:54 (vor 4437 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

zu dem Thema folgenden Hinweis, der anlaog auch für SchwbV gilt.

§ 37 Abs.2 BetrVG, Auszug aus DKK Rn. 13

Der Anspruch des BR-Mitglieds auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten. Der AG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme durch BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt, dass ein BR-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten belastet werden darf (vgl. BAG 27. 6. 90, BB 91, 739 = PersR 92, 76,; Fitting Rn. 21; SWS, Rn. 9; v. Hoyningen-Huene, S. 168 f.; DKKF-Wedde, § 37 Rn. 8, 37).

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