ab wann kann der 1. Stellvertr. freigestellt werden (Freistellung)

kiki, bremen, Thursday, 22.11.2007, 12:44 (vor 6010 Tagen)

Hallo,
ab wann kann der 1. Stellvertreter freigestellt werden>

ab wann kann der 1. Stellvertr. freigestellt werden

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 22.11.2007, 13:27 (vor 6010 Tagen) @ kiki

Hallo Kiki,
um die Frage beantworten zu können müsstest du mehr Infos preisgeben>

Anzahl der zu betreuenden sbM>
Wieviel aussenliegende Betriebsteile>
Was sagt die gewählte VP dazu>

...und vor allem: Was ist der Grund deiner Frage.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

ab wann kann der 1. Stellvertr. freigestellt werden

kiki, bremen, Friday, 23.11.2007, 08:04 (vor 6009 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,
ich wollte nur fragen,ob es feste zahlen gibt,der Vertreter ab 200 und der 1.Stellvertreter ab 300 oder 400.
Wir haben bei uns 210 Schwerbehinderte und 30 Gleichgestellte und noch ca 40 Anträge die noch nicht durch sind und täglich werden es mehr. Wir haben keine Außenstellen.

ab wann kann der 1. Stellvertr. freigestellt werden

hackenberger, Friday, 23.11.2007, 09:03 (vor 6009 Tagen) @ kiki

Hallo Kiki,

die Antwort findest Du in [link=http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/09/index.php>norm_ID=0909600]§ 96 Abs 4 des SGB IX[/link]

Weiteres zu diesem Thema findest Du auch noch hier!

Zusätzlich kann es Sonderregelungen im öffentl. Dienst geben, welche dann in dem jeweiligen zuständigen Fürsorgeerlass/ Fürsorgerichtlinie geregelt sind.


PS: Du hast leider die eine Frage von Hans-Peter nicht benatwortet: Was sagt die gewählte VP dazu>

Bist Du die VP oder die Stelli>
Gibt es einen aktuellen Grund für die Frage>

ab wann kann der 1. Stellvertr. freigestellt werden

kiki, bremen, Tuesday, 10.11.2009, 14:39 (vor 5291 Tagen) @ hackenberger

Ich bin Stellvertreter und unser personalchef sagt, wenn unser obmann Mich mit heranziehen will,er muß Präoritäten setzten es würde nicht gehen.

ab wann kann der 1. Stellvertr. freigestellt werden

hackenberger, Tuesday, 10.11.2009, 16:05 (vor 5291 Tagen) @ kiki

Hallo Kirstin,

die Antwort findest Du in [link=http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/09/index.php>norm_ID=0909600] § 96 Abs 4[/link] des SGB IX

Weiteres zu diesem Thema findest Du auch noch hier!

sowie:

- Freistellung - Abmeldung vom Arbeitsplatz - aber wie>

- Freistellung - Entgeltfortzahlung

- Freistellung - Urteil dazu


Der Stelli kann zum Beispiel auch bei mehreren zeitgleichen Terminen der SchwbV im Rahmen der Verhinderungsvertretung eingesetzt werden. Die VPSchwb muss NICHT entscheiden bei zeitgleichen Terminen lasse ich einen ausfallen, als nehme nur einen Termin wahr. Hier nimmt dann der Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung den zweiten Termin wahr.

ab wann kann der 1. Stellvertr. freigestellt werden

kiki, bremen, Thursday, 12.11.2009, 13:08 (vor 5289 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

ich war gerade bei unserem Personalchef,er meinte ich sollte meine Vertretung nur halbtags erledigen,Kann er das> In der Zeit wo ich keinen besuch von kolleginnen habe lese ich hier gesetzesbücher von versuche neues zu lernen. Er meine ich würde in meiner Arbeitszeit im Einkaufszentrum spazieren gehen(hätte ihm jemand gesgt),was nicht stimmt

ab wann kann der 1. Stellvertr. freigestellt werden

hackenberger, Thursday, 12.11.2009, 15:25 (vor 5289 Tagen) @ kiki

Hallo "kiki",

In § 95 Abs. 1 SGB IX heißt es im Satz 3, 4 und 5:

3 In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. 5 Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

Wichtig und entscheiden ist hier die Aussage: .....bestimmten Aufgaben heranziehen..

Hier ein Auszug aus dem Knittel-Kommentar noch: § 95 Abs. 1 SGB IX, Rn 30

Ob und zu welchen Aufgaben die Vertrauensperson einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin heranzieht, ist ihr überlassen. Allerdings darf die Heranziehung nicht willkürlich sein; sie muss vielmehr zur Bewältigung der Aufgaben erforderlich sein (Neumann [Hrsg.] HB-SGB IX / Düwell § 20 Rdnr. 124; Düwell BB 2002, 2570 [2573]).

Das bedeutet, sich hinsetzten und Gesetzestexte usw. lesen auch wenn es von Interesse und auch wichtig ist, dürfte nicht hierunter fallen.

Ich würde daher sofern der AG ein ½ Freistellung ohne Nachfragen akzeptiert diese nehmen und den Rest der Arbeitszeit meiner arbeitsvertraglich geschuldeten Pflicht nachgehen. Denn wenn der AG hier die Gerichte bemüht dürfte es wohl negativer ausgehen für die SchwbV und Stelli

Du hast aber einen Anspruch auf Schulung. Daher würde ich hier auch um die vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht zu stressen in Zeiten in welche ich wirklich keine Mandatsarbeit erledige

Wichtig: Die Freistellung des Stelli ist nicht zu vergleichen mit der Vollfreistellung der VPSchwB

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