Arbeitsordnung (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

Doris, Tuesday, 12.04.2011, 13:28 (vor 4770 Tagen) @ Heike65

Hallo Heike,

diese Klausel in der "Arbeitsordnung" ist rechtlich unwirksam (nichtig), weil sie gegen Bundesrecht verstößt. Niemand muss sich daher wegen der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht an diese nichtige und damit rechtlich nicht existente Vorschrift halten. Der BR sollte auf eine Änderung dieser diskriminierenden und verfassungswidrigen sowie europarechtswidrigen Vorschrift hinwirken, denn es gehört zu seinen gesetzlichen Aufgaben, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wie § 81 SGB IX zu überwachen. Dagegen verstößt die betriebliche "Arbeitsordnung". So sieht es übrigens auch der [link=http://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/FAQs/DE/FAQ_Arbeit.html>nn=1825766]Behindertenbeauftragte[/link] der Bundesregierung.

Allerdings ist absolut nichts dagegen einzuwenden, wenn der Arbeitgeber als Nachweis einer mitgeteilten Schwerbehinderung eine vollständige Kopie des Schwerbehindertenausweises verlangt. Das darf er. Das ist legitim. Dazu ist der Ausweis ja da.

[link=http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1yu9/page/bslaredaprod.psml>pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=24&numberofresults=684&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE600030351%3Ajuris-r01&doc.part=K&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint]LAG Frankfurt[/link], Teilurteil vom 24.03.2010, 6/7 Sa 1373/09
LAG Hamm, Urteil vom 19.10.2006, 15 Sa 740/06

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Viele Grüße
Doris


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