Permanente Zugriffsrechte für Stelli auf SBV-Laufwerk und Outlook (Stellvertreter/in)

hackenberger, Wednesday, 04.07.2012, 14:27 (vor 4328 Tagen) @ Bitmix

Hallo,

» Besonders loben will ich bei dieser Gelegenheit einmal diese
» Internetpräsenz, die mit Abstand wohl zu den besten Medien dieser Art
» gezählt werden muss.
Erst einmal Danke für das Lob, welches aber allen Teilnehmern zusteht!

Ich hatte mich mit meiner Auslegung und Aussagen zum Thema an sehr sehr kompetenter Stelle rückversichert und diese so von dort als zutreffend bestätigt bekommen. Ich hoffe auch, dass es nun in einem neuen Kommentar dort Thema wird.

Was Verhinderungsgründe sein können, ist bekannt und abschließend geregelt.

Mit "großzügigen Auslegungen und Handeln" sollte man immer behutsam umgehen. Denn man kann nicht einmal "großzügig" handeln und dann in anderen Fällen "streng" am Gesetz. Das wird zum einen unglaubwürdig und führt nachvollziehbar zu Unverständnis.

Letztlich, es gibt im Mandat keine Mehrarbeit. Hier kann es nur "Mandatsarbeit außerhalb der Regelarbeitszeiten" geben, hierfür sieht das Gesetz "Freizeitausgleich" vor. Also hier auch kein § 124 SGB IX. Mehrarbeit im arbeitsvertragliche Beschäftigungsverhältnis wegen Mandatsarbeit kann / darf es auch nicht geben, da ja der AG die Mandatsträger im notwenigen Umfang von der Arbeitsleistung zu befreien/freizustellen haben. Somit wäre Mehrarbeit wegen Mandatsarbeit, Behinderung im Mandat. Auch ist ja bekannt, dass Mandatsarbeit Vorrang vor der Arbeitsvertragliche Arbeit haben.

Die GSBV ist nicht Weisungsbefugt aber an das Gesetz gebunden. Sie kann und darf daher auch nicht SBV auffordern gegen das Gesetz zu verstoßen. Das wäre Pflichtwidriges Handeln.

Das es noch keine Rechtsprechung gibt ist auch kein Argument. Denn es besagt ja nur, dass es noch nicht in diesem Punkt zu einem Klageverfahren kam. Aber es ist ja weiter alles aus Gesetzen und teils vergleichbarer Rechtsprechung zu entnehmen.

Sofern hier handelnde Personen Beamte sind und gegen Gesetze verstoßen, hierunter fällt dann auch das SGB IX, könnte ihnen ein Disziplinarverfahren mit all den dann möglichen Folgen drohen.

Fazit: Entscheiden muss letztlich jeder für sich. Vor allem auch nach dem Grundsatz wie er auch im gesetz steht, nach bestem Wissen und Gewissen. Dann auch mit den Risiko, dass es ggf. einmal einer als rechtlich beanstandbar ansieht und dann entsprechend handelt. So kommt es dann oftmals auch noch Jahre später dann zu unangenehmen Überraschungen, wenn auch ein weit zurückliegendes Handeln dann doch mal gerichtsrelevant wird.

Dann kommt es dann auch oft zu dem bekannten Ausspruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"


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