Teinahmerecht der SBV an Besprechungen zwischen AG und PR (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Wednesday, 17.04.2013, 10:38 (vor 4051 Tagen) @ albarracin

Hallo,

noch diese Hinweise.

[link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=12340]Möglichkeiten des Handelns bei Verstößen des AG gegen das SGB IX[/link]
gleiches betreffend Diziplinarverfahren betrifft den BASchwb und die Personalratsmitglieder sofern es sich um Beamte handelt.

Weiter bleibt der Rechtsweg "Beschlussverfahren" aber auch hier ist das ArbG zuständig. Die SchwbV kann. bei Rechtsverfahren die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen.

Doch vorher sollte man reden und die Gegenüber auf die Rechtslage und die möglichen Folgen bei Verstößen hinweisen. Gut ist es auch immer hier ggf schriftlich zu handeln, also diese abmahnen und Folgen anzeigen.

Abschließend noch, sofern alle oder die meisten Beschäftigten betroffen sind, sind auch IMMER Schwbs betroffen. Es gibt hier dann also NICHT das Thema die Frage "besondere Betroffenheit". Nur bei den Themen Aussetzung von Maßnahmen bzw Beschlüssen stellt sich die Frage "besondere Betroffenheit". Hier schaut man dann immer zu erst u.a. in den § 81 Abs 4, aber auch §§ 124 und 125 SGB IX. Auch Fürsorgerichtlinien/- erlasse. Aus diesen ergeben sich dann oft diese "besondere Betriffenheiten". Weitere Grund der Aussetzung ist gegeben, wenn die SchwbV gar nicht eingebunden wurde, sie also gar nicht prüfen konnte, gibt/ ergibt sich eine "besondere Betroffenheit">

Letztlich, man kann sich den Zugang auch per einstweiliger Verfügung auch im Eilverfahren sichern. Dann also ggf mit Hilfe der Polizei oder Gerichtsvollzieher Zugang zur Sitzung.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion