Teinahmerecht der SBV an Besprechungen zwischen AG und PR (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Friday, 26.04.2013, 14:10 (vor 4042 Tagen) @ rollo

Hallo rollo,

» vielen Dank für die Antwort.
Bitte ;-)

» Was die ganze Angelegenheit so kompliziert macht, ist die Tatsache, dass
» der Beauftragte des AG und die Person die diesbezüglich den AG
» eigenveratwortlich vertritt, die selbe Person ist.
Wo soll es dann hier Probleme geben>

» die Person die diesbezüglich den AG
Der AG muss sich hier ein Fehlverhalten seiner Beschäftigten zurechnen lassen. Er kann also nicht sagen, der zuständige AN handelt hier eigenverantwortlich und ich wusste auch gar nichts davon.

Hier ist dann die handelnde Person hat wegen Doppelfunktion zweifach betroffen.


Gegen den BASchwb § 156 Abs,1 Satz 9 und falls er Beamte ist auch disziplinarrechtlich handeln.
Gegen den AG ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit der Androhung eines deutlichen Ordnungsgeldes bei weiteren Verstoß dieser Art.

Also, keine Problem nur Handlungsmöglichkeiten!

Doch auch gleich den Hinweis, es ist nicht einfach und kann Stress bedeuten.

Gerade bei OWI § 156 Abs. 1 Satz 9 muss man der Regionalagentur schon gut belegen, was wieso warum. Auch am besten, warum sich durch das Handeln hier für Schwbs Nachteile ergeben. Denn wenn "nur" die SchwbV Rechte vorenthalten werden, handelt die AfA oft nicht gerne.

Sinnvoll vorher den zuständigen SB der AfA hier in Erfahrung bringen, mit diesem den Fall besprechen und auch klären, was will er wie haben. Ich hatte einmal gegen Ende meiner Mandatszeit ein OWI durchgezogen und trotz, dass ich mich mit dem SB abgesprochen hatte, 4 Wochen an der Schrift (Antrag) gefeilt, damit dieser auch alles nachvollziehen kann. Ergebnis war dann ein OWI von 500,- €.

Beschlussverfahren und Diziplinarverfahren (gehen nur bei Beamten) sind da einfacher.

PS: Bernhardt,
Bitte ohne "t" ;-)


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion