Teinahmerecht der SBV an Besprechungen zwischen AG und PR (Umgang mit Arbeitgeber)

rollo, Friday, 26.04.2013, 11:39 (vor 4042 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhardt,

sorry für meine späte Reaktion auf Deine Antwort. Ich war für ein paar Tage unpässlich.
Da mein AG den § 95 Abs. 4 in dem vorgenannten Zusammenhang als "nicht zutreffend" ansieht, bin ich jetzt gezwungen rechtliche Schritte einzuleiten. Aus meiner Sicht sind die rechtlichen Möglichkeiten für die SBV diesbezüglich aber sehr begrenzt.

» Weiter bleibt der Rechtsweg "Beschlussverfahren" aber auch hier ist
» das ArbG zuständig. Die SchwbV kann. bei Rechtsverfahren die Hilfe eines
» Anwaltes in Anspruch nehmen.

Ich dachte bisher nur an die Möglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Wenn es diesbezüglich noch weitere Möglichkeiten für die SBV gibt, bitte ich höflich um Information.

» Doch vorher sollte man reden und die Gegenüber auf die Rechtslage und die
» möglichen Folgen bei Verstößen hinweisen. Gut ist es auch immer hier ggf
» schriftlich zu handeln, also diese abmahnen und Folgen anzeigen.

Dies habe ich umgehend getan. Nur mit den möglichen Kozequenzen habe ich noch nicht gedroht da ich mir nicht sicher bin ob es neben dem Ordnungswidrigkeitsverfahren noch andere Möglichkeiten, daraus folgend auch evtl. andere Konzequenzen, gibt. Denn mit "leeren Drohungen" schwächt sich die SBV aus meiner Sicht nur selbst.

» Letztlich, man kann sich den Zugang auch per einstweiliger Verfügung auch
» im Eilverfahren sichern. Dann also ggf mit Hilfe der Polizei oder
» Gerichtsvollzieher Zugang zur Sitzung.

Dies wäre eine sehr wirkungsvolle und nachhaltige Möglichkeit zu der ich jederzeit gern bereit bin. Hierzu fehlt mir aber ebenso der rechtliche Hintergrund. Ich werde mir dazu sicherlich anwaltliche Unterstützung suchen müssen.

Nochmals vielen Dank für die äußerst nützlichen Anregungen/Tipps in diesem Forum.

Viele Grüße
rollo


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