Einstellung einer Schwerbehinderten (Einstellung)

der_kommissar, Bayern, Wednesday, 24.04.2013, 19:21 (vor 4038 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

» hat der AG denn die SchwbV gem. § 81 Abs 1 SGB IX in dem
» Bewerbungsverfahren beteilig> Weiter, hat der AG es ordnungsgemäß begründet
» warum er die Koll nicht nimmt>

nein, weder BR noch SBV wurden über die Bewerbung informiert, noch am Bewerbungsverfahren beteiligt, noch wurden Gründe für die Ablehnung dargelegt.
Die Abfrage der Bundesagentur für Arbeit wurde heute nachgereicht und die Einstellung wird erneut angehört.

Weiter oben kam auch der Tip mit dem AGG. Hab hier mal eine Begründung formuliert, was haltet ihr hiervon:

Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung zur Einstellung des Hr. XXX nach §99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG.
Die Einstellung verstößt gegen §1 AGG. Für diese Tatsache spricht, dass eine Abfrage bei der Bundesagentur für Arbeit nach §81 Abs. 1 für die erste Anhörung der Einstellung nicht vorgelegt wurde. Weiter wurden weder der Betriebsrat noch die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar über das Vorliegen einer Bewerbung einer schwerbehinderten Person informiert, vgl. §81, Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
Die im §81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX vorgeschriebene Prüfung unter Beteiligung des Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung ist unterblieben. Man kann also davon ausgehen, dass die Einstellung einer schwerbehinderten Person auf diese Stelle nicht gewünscht ist.
Der Betriebsrat ist weiterhin der Meinung, dass der Arbeitsplatz des IT-Betreuers durch die schwerbehinderte Fr. YYY besetzt werden kann. Hierfür spricht, dass Fr. YYY diesen Arbeitsplatz bereits seit 13. August 2012 als Leiharbeitnehmerin besetzt und somit bereits Erfahrung sammeln konnte. Ihre Leistung wurde von ihrem Vorgesetzten stets gelobt. Ihre Ausbildung zur IT-Systemkauffrau kommt der des Fachinformatikers sehr nahe. Hr. XXX verfügt hingegen über keinerlei Berufserfahrung, da er erst kurz vor Abschluss der Berufsausbildung zum Fachinformatiker steht.

--
MFG

Martin


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