Einstellung einer Schwerbehinderten (Einstellung)

hackenberger, Wednesday, 24.04.2013, 19:46 (vor 4038 Tagen) @ der_kommissar

Hallo,

gute Vorgehensweise.

Weiter, kann und sollte die SchwbV und auch BR überlegen, ob sie gegen den AG wegen Verstoß gegen das SGB IX beim ArbG ein Beschlussverfahren beantargen mit dem Ziel, dass dem AG für jeden weiteren Verstoß dieser Art ein sehr deutliches Ordnungsgeld angedroht wird. Weiter bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Regionalagentur ist idR zuständig) gegen die bei der Personalstelle für dieses Thema Ausschriebung/Einstellung zuständige SB und den BASchwb (§ 98 SGB IX) wegen grober Pflichtverletzung und/ bzw Missachtung der zwingenden Beteilung der SBV/BR ein persönliches OWI Verfahren gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 beantragen. Das kann dann bis zu 10.000,- € für diese persönlich zur Folge haben.

Hierzu kann ein Anwalt beauftrag werden. Es ist dann auch gut, dass man hier den genauen Sachverhalt und die hier wohl gegebenen Nachteile druch die Missachtung für den Schwerbehinderten persönlich gut darstellt.

Letzlich kann man den Betroffenen informieren und darauf hinweisen, dass er den AG (Entleiher) hier wegen Verdacht des Verstoßes gegen § 1 AGG auf Schadenersatz verklagen kann. Achtung, hier aber Klagefrist beachten.

Unter A-Z nachsehen und Suche nutzen, denn zu den einzelenen Stichworten/ Punkten findet man vieles, da alles schin mehrfach behandelt.

Übrigens, BR und SchwbV sollten und dürfen ggf auch AGG Schulung. Auch kann der BR auf SGB IX Schulung, wie die SBV (SchwbV bei uns) auch auf Grundschulung BetrVG kann. Denn beide Vertreungen müssen diese Gesetze beachten und Umsetzen und daher kennen.

Auszug aus Knittelkommentar:
§ 98 Beauftragter des Arbeitgebers
3. Rechtsstellung und Aufgaben
Rn 17
Dem Beauftragten des Arbeitgebers obliegt die „verantwortliche Vertretung” des Arbeitgebers in allen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen. Er ist damit befugt, nach außen rechtsverbindliche Erklärungen für und gegen den Arbeitgeber abzugeben (LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 7; Braun ZTR 2003, 18 [20]). Deshalb kommt einer sorgfältigen Auswahl des Beauftragten besondere Bedeutung zu. Er sollte nicht nur die erforderlichen fachlichen Qualitäten vorweisen und das Vertrauen des Arbeitgebers genießen, sondern als Persönlichkeit den Belangen des Behindertenrechts und der behinderten Mitarbeiter besondere Beachtung zukommen lassen (Braun a. a. O. S. 21).

Rn 20
Schließlich ist die Aufgabe des Beauftragten des Arbeitgebers gesetzlich allgemein dahingehend umschrieben, dass er „vor allem” auf die Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen zu achten habe (Satz 3). Zu diesen Verpflichtungen gehört, dass

– die Beschäftigungspflichtquote nach § 71 SGB IX erfüllt wird,
– besonders betroffene schwerbehinderte Menschen beschäftigt bzw. eingestellt werden (vgl. § 72 SGB IX),
– geprüft wird, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und bei dieser Prüfung die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wird (§ 81 Abs. 1 und 6 SGB IX),
– Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert werden (§ 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX),
– schwerbehinderte Menschen so beschäftigt werden, dass diese möglichst ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX),
– schwerbehinderte Menschen zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt berücksichtigt werden (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IX),
– die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört wird (§ 95 Abs. 2 SGB IX),
– die Schwerbehindertenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzugezogen wird (§ 99 Abs. 5 SGB IX),
– die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX).

Rn 22
Ein Verstoß des Beauftragten gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beauftragte des Arbeitgebers als Personalleiter selbstständig Einstellungen und Entlassungen vornehmen darf. Als mögliche Bußgeldtatbestände nach § 156 SGB IX kommen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung namentlich in Betracht (vgl. GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 42):
– die Beschäftigung unterhalb der gesetzlichen Pflichtquote von 5% nach § 71 Abs. 1 SGB IX (§ 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX);
– der Verstoß gegen die Übermittlungs-, Anzeige- oder Auskunftspflichten in § 80 Abs. 1, 2 und 5 SGB IX;
– die unterbliebene oder nicht rechtzeitge vollständige Unterrichtung der in § 80 Abs. 1 Satz 4 und 9 SGB IX genannten Vertretungen;
– die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und der weiteren Arbeitnehmervertretungen über die von der Agentur für Arbeit eingegangenen Vermittlungsvorschläge oder die sonstigen Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen für eine freie Stelle gem. § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (§ 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX);
– das Unterbleiben der Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung über Vorschläge der Agentur für Arbeit (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX);
– der Verstoß gegen Anhörungs- und Erörterungspflichten gegenüber der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.


Ggf. kann und sollte man auch vorher mit dem AG nochmals reden und diesen auf die möglichen Folgen hinweisen. Es also dem AG noch möglich ist, hier ggf umzudenken.


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