Einstellung einer Schwerbehinderten (Einstellung)

hackenberger, Wednesday, 24.04.2013, 20:12 (vor 4038 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

hier einmal der § 81 Abs. 1 in Einzelsätzen.

Leider übersehen zu viele SchwbV und BR, dass es hier mehrere zu beachtende Sätze(Teilsätze) gibt.

§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

Absatz 1

1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.

2 Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf.

3 Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor.

4 Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.

5 Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richter und Richterinnen wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist.

6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.

7 Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern.

8 Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört.

9 Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

10 Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

Der AG hat bei euch gegen mehrere Sätz des Abs. 1 Satz 1 wohl verstoßen.

1. gegen Satz 1 der Prüfung und Meldung (Telefonanfrage bei der AfA reicht nich) ob Besetzung möglich ist und Meldung.
(Hier auch beachten, die AfA ist nur Beispielhaft aufgeführt, also nicht abschließend. Gibt es also im Einzugsbereich auch Berufsbildungswerke usw. welche besonders Schwerbehinderte qulaifizieren, muss der AG auch dort anfragen)

2. gegen Satz 2

3. gegen Satz 4

4. gegen Satz 6

5. gegen Satz 7

6. gegen Satz 8

und

7 gegen Satz 9


Also, ggf alles so in den ablehnenden Beschluss aufnehmen.


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