Einstellung einer Schwerbehinderten (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 24.04.2013, 19:44 (vor 4038 Tagen) @ der_kommissar

Hallo,

das ist viel zu konstruiert und der argumentative Weg über das AGG umständlich.
Wie ich oben schon geschrieben habe, reicht formal je für sich der Verstoss gegen die Beteiligung der AA (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2) genauso für eine Ablehnung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG aus wie der Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Satz 3 (Nichtbeteiligung der SBV).
Statt jetzt noch groß Hirnschmalz für unnötige inhaltliche Gründe zu investieren, sollten BR und SBV jetzt lieber nachdenken, wie sie den AG dazu bewegen können, die sb Bewerberin doch noch ernsthaft in das Bewerberverfahren zu integrieren.

--
&Tschüß

Wolfgang


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