Bildung KSBV. SBV verweigert Zusammenarbeit. (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo,
grundsätzlich liegt die Zuständigkeit stets bei der SchwbV. In Betrieben ohne SchwbV nimmt die GSchwbV in Aufgaben der SchwbV wahr, § 97 Abs 6 SGB IX. Sie muss dann aber sofern die Mindestzahl der Wahlberechtigen gegeben ist dort eine Wahl einleiten.
Ist doch eigentlich klar im § 97 Abs 6 SGB IX geregelt.
Weiter, die Stufenvertretungen sind nicht "Vorgesetzte/ Chefs" der SchwbV. Sie sind also auch nucht weisungsbefugt.
Klar muss eine KSchwbV gewählt werden. Die Wahlberchtigung liegt hier bei den GSchwbV. Hier ist dann ggf der § 97 Abs. 1, Satz 2 SGB IX zu beachten.