Bildung KSBV. SBV verweigert Zusammenarbeit. (Gesamt-Konzern-SBV)

Hotte, Stuttgart, Saturday, 17.08.2013, 15:14 (vor 3928 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

» grundsätzlich liegt die Zuständigkeit stets bei der SchwbV. In Betrieben
» ohne SchwbV nimmt die GSchwbV in Aufgaben der SchwbV wahr,
» § 97 Abs 6 SGB
» IX
. Sie muss dann aber sofern die Mindestzahl der Wahlberechtigen
» gegeben ist dort eine Wahl einleiten.
Volle Zustimmung

» Weiter, die Stufenvertretungen sind nicht "Vorgesetzte/ Chefs" der SchwbV.
» Sie sind also auch nucht weisungsbefugt.
Auch hier natürlich volle Zustimmung

» Klar muss eine KSchwbV gewählt werden. Die Wahlberchtigung liegt hier bei
» den GSchwbV. Hier ist dann ggf der § 97 Abs. 1, Satz 2 SGB IX zu beachten.

Aus dem Eingangsbeitrag geht nach meiner Ansicht hervor, das eine KSBV von den beiden vorhandenen SBVs gebildet/gewählt werden soll. u.a. um Mitarbeiter vertreten zu können.
Vielleicht liegt hier ja auch ein Missverständnis vor, und es ist die Bildung/Wahl einer GSBV gemeint
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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