Bildung KSBV. SBV verweigert Zusammenarbeit. (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Monday, 21.10.2013, 23:42 (vor 3862 Tagen) @ andreasb

Hallo Andreas,

» Das bezieht sich darauf:
» Wir sind in einem Unternehmen 2 Betriebe. In einem Betrieb bin ich SBV, der
» andere Betrieb hat keine SBV. §97 SGB IX bezieht sich bei der Wahrnehmung
» der GSBV durch die SBV aber ausdrücklich nur auf den Fall wenn nur
» ein einziger Betrieb im Unternehmen existiert. Sobald 2 oder mehr Betriebe
» existieren, kann eine GSBV nur durch eine Wahl zustande kommen. Zweitens
» haben wir keinen GBR. Selbst wenn es also auch im anderen Betrieb eine SBV
» gäbe, dann könnten wir trotzdem keine GSBV wählen, weil ein existierender
» GBR die Voraussetzung dafür ist. Und den haben wir nicht.
Nein! Hier verstehst Du den Satz 2 des § 97 SGB IX falsch. Wenn Du eine gute Kommentierung hast, solltest Dunes dort auch besser/klarer finden.
So zB im Kommentar von Herrn Düwell.
Grundsatz, gibt es ein GBR so ist zwingend eine GSchwbV zu bilden, wenn es im Unternehmen mindestens 1 SchwbV gibt. Gibt es nur 1 SchwbV im Unternehmen so gilt diese als GSchwbV. Weiter nimmt diese somit auch das Wahlrecht als GSchwbV wahr für die Wahl der KSchwbV.


» Zweitens haben wir keinen GBR. Selbst wenn es also auch im anderen Betrieb eine SBV
» gäbe, dann könnten wir trotzdem keine GSBV wählen, weil ein existierender GBR die
» Voraussetzung dafür ist. Und den haben wir nicht.
Auch hier verstehst Du das Gesetz wieder falsch. Es gilt hier für uns das analoge Recht des BR lt. § 54 Abs 2 BetrVG. Auch dort ist ausdrücklich geregelt, besteht in einem Konzernunternehmen nur EIN Betriebsrat (NICHT nur 1 Betrieb), so nimmt er die Aufgaben eines GBR wahr. Es bedarf dann dann in diesem Unternehmen kein GBR da ja der 1 gebildete BR dessen Aufgaben, also auch die Aufgabe der Entsendung in den KBR wahr.

So ist es auch bei uns, den SchwbV und dem SGB IX. Gibt es einen KBR, so wählen die GSchwbV die KSchwbV. Gibt es nur 2 GSchwbV so einigen sich diese Beiden oder es gibt Losentscheid. Gibt es nur in einem Betrieb des Unternehmens eine SchwbV nimmt diese das Wahlrecht der GSchwbV wahr. Gibt es nur in einem Betrieb des Konzern eine SchwbV nimmt diese die Aufgaben der KSchwbV wahr. Wahrnehmung bedeutet, stets dass als erste Aufgabe sofern in anderen Betrieben eine SchwbV Wahl möglich ist auf diese hinzuwirken. Also dort zur Wahlversammlung einladen.

Nochmals im klaren, wenn es einen KBR gibt wird auch eine KSchwbV gebildet, auch wenn es für ein Unternehmen im Konzern keinen GBR und damit keine GSchwbV gibt. Dann wird für dieses Unternehmen diese Stufe betreffend der Bildung übersprungen.


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