Bildung KSBV. SBV verweigert Zusammenarbeit. (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Monday, 21.10.2013, 18:48 (vor 3863 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte, hallo Andreas,

Ich würde zum einen die wahlberechtigte SchwbV welche hier die Wahl behindert wegen Wahlbehinderung/ Mandatsbehindetung rechtlich angehen und das ArbG bitten zur Wahlversammlung einzuladen.

Aber auch der KBR kann gem § 1 Abs 2 WO zur Wahlversammlung einladen. Letztlich kann man auch als wahlberechtigte SchwbV einladen. Wenn dann die andere wahlberechtigte SchwbV nicht kommt, wähle/ bestimme ich halt alleine. Dann kann ja ggf der andere Wahlberchtigte bzw sonstige Klageberechtigte diese Wahl anfechten. Dann muss ggf letztlich das BAG entscheiden. Doch Wahlberechtigte welche vorher die Wahl behindert haben, dürften mit einer Anfechtungsklage wohl scheitern, da sie dann wohl keinen berechtigten Klagegrund mehr haben dürften. Denn das Gesetz sieht ja hier eine Bildung der KSchwbV vor.

Wenn dann AG oder KBR die Teilnahme an den Gremien des KBR ver-/behindern, musst Du mit Rechtsmitteln dieses angreifen.

Also, entweder einfach selbst handeln wie o beschrieben mit einem gewissen Risiko oder den Rechtsweg gehen. Hier nun eine fertige Lösung, oder ein Urteil welche genau auf Deine Situation passt gibt es nicht.

Wenn Du zZt. im Unternehmen die einzige SchwbV bist, hast Du heute gem SGB IX die Wahlrechte der GSchwbV.

» Somit kann keine KSBV gewählt werden, da ausser mir nur noch eine SBV (im anderen
» Unternehmen) existiert. Und alleine kann sie die KSBV nicht auf den Weg bringen. 
Das verstehe ich nicht. Siehe doch einmal § 97 Abs 2 SGB IX.


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