BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung (Allgemeines)

Robbi, NRW, Sunday, 19.02.2017, 19:49 (vor 2623 Tagen) @ Heinrich

Das ist auch nicht richtig, jeder MA hat den Anspruch sich zu jeder Zeit durch die SBV beraten zu lassen, das nennt man passive Zuständigkeit, so habe ich es vor Jahren beim SBV Seminar von einem Richter des Sozialgerichts erklärt bekommen. Ich war zuerst auch anderer Meinung. Hier mal ein Hinweis auf § 2 BTHG. Auch kann jeder MA von heute auf morgen erkranken, so dass er auch ohne GdB die Beratung der SBV in Anspruch nehmen kann. Also für wen ist die SBV zuständig?!
Das Wort "Mandatsanhäufung" stößt mir sehr negativ auf. Es mag Interessenvertreter geben, die sich einen Lenz machen, aber ich gehöre nicht dazu, darum ziehe ich mir den Schuh nicht an.
"Mehrere Personen für die Mandate", hmmm bei uns hat kaum jemand Interesse, egal ob BR oder SBV, also kommt das auch nicht in Frage. Bei uns ist die KSBV sogar die zuständige SBV eines Unternehmens, weil dort das Amt niemand übernehmen möchte, zwingen kann man niemand, Hilfe wollen alle!


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