Nachträgliche Einladung eines Sb Bewerbers (Einstellung)
Hallo ALLE!!
Es handelt sich nicht um einen öffentl. AG. Daher also "nur" § 81 SGB IX. NICHT § 82 SGB IX.
Daher besteht KEINE Pflicht schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen!!
Der AG hätte hier also nur die SBV über den Eingang einer Bewerbung eines Schwerbehinderten informieren müssen.