Nachträgliche Einladung eines Sb Bewerbers (Einstellung)

Heinrich, Wednesday, 19.04.2017, 20:56 (vor 2564 Tagen) @ der vergnügte Breisgauer

Hallo ALLE!!

Es handelt sich nicht um einen öffentl. AG. Daher also "nur" § 81 SGB IX. NICHT § 82 SGB IX.

Daher besteht KEINE Pflicht schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen!!

Der AG hätte hier also nur die SBV über den Eingang einer Bewerbung eines Schwerbehinderten informieren müssen.


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