elektronisches Dienstplanprogramm (Allgemeines)

Monica99, Friday, 21.07.2017, 11:03 (vor 2471 Tagen) @ Paul

Hallo,

ich glaube Du machst es Dir etwas leicht. Mit dem Argument, man muss vergleichen können, könntest Du dann auch Sicht in alle Gehaltslisten und Bonusvereinbarungen verlangen.

Die Grundlage der Vergleichbarkeit ergibt sich/ beginnt mit § 81 (1) SGB IX, also bei der Bewerberauswahl/Einstellung. Klar und besonders auch bei Bonusvereinbarungen oder Leistungsvereinbarungen. Hier ist dann besonders der § 81 (4) wichtig. Es müssen behinderungsbedingte Einflüsse welche sich negativ auswirken können beachtet / berücksichtig werden und dürfen sich nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirken. Klar auch Gehaltslisten, denn gleiche Arbeit = gleicher Lohn und keine Einschränkungen/Nachteile wegen der Behinderung.

Und das die SBV ausgewählte Vergleichspersonen mit ansehen darf, die anderen aber nicht, ist sicher nicht einfach zu programmieren. Zumal es sich ja auch häufig ändert.

Ist kein Problem der Programmierung. Es müssen hier ja keine festen/bestimmte Personen programmiert werden, sondern x(%)Personen aus dem Tätigkeitsbereich. Also wenn dort zB 10 Koll. arbeiten jeweils 1-2 Pers. bzw. AN/Kräfte per Zufall auswählen. DV-technisch alles ohne Probleme umsetzbar.

Merke: § 81 (4) SGB IX ist ein wichtiger § der immer wider Einfluss nimmt und Rechte bedingt.

Genau wegen dieses Sachverhaltes habe ich weil er missachtet wurde ein positives OWI-Verfahren § 156 SGB IX erfolgreich durchgeführt.

--
mfg Monica


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