Bewerbungsformular: Beteiligung der SBV Ja? Nein? (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

Wolfgang E., Tuesday, 22.01.2008, 20:20 (vor 5946 Tagen) @ zicko

» Ich könnte mir schon vorstellen, dass evtl. (interne) Bewerber, aus Angst vor möglichen Konsequenzen im Auswahlverfahren, obige Frage vorsichtshalber mit Nein beantworten.

Frage: Ist denn hier tatsächlich, wie wörtlich angegeben, der "Schwerbehindertenbeauftragte" ([link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_596]§ 98[/link] SGB IX) gemeint oder die Schwerbehindertenvertretung, also die gewählte Vertrauensperson (§ 96 SGB IX)>

„Die Ablehnung muss auf Initiative des schwerbehinderten Bewerbers zurückgehen. Der Arbeitgeber kann ihn zwar anlässlich der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch in allgemeiner Form auf dieses Ablehnungsrecht hinweisen. Unzulässig wäre aber die ausdrückliche Nachfrage, ob der Bewerber die Beteiligung der SBV wünsche. Dies könnte nämlich dem Betroffenen möglicherweise den Eindruck vermitteln, die als gesetzlicher Regelfall vorgesehene Einschaltung der SBV sei dem Arbeitgeber nicht willkommen und daher eine Ablehnung ihrer Beteiligung durch den Bewerber erwünscht.

Es liegt auf der Hand, dass der auf den Erfolg seiner Bewerbung hoffende schwerbehinderte Mensch dann vielleicht aus sachfremden Gründen auf die zur Wahrung seiner Interessen vorgesehene Mitwirkung der SBV verzichten könnte. Damit liefe aber ein Verlangen des Arbeitgebers nach einer ausdrücklichen Entscheidung des Stellenbewerbers dem Sinn der gesetzlichen Regelung in § 81 Abs. 1 Satz 6 und 10 SGB IX zuwider, nämlich grundsätzlich durch die Beteiligung der SBV bereits dem Anschein einer Benachteiligung der schwerbehinderten Bewerber entgegenzuwirken und hiervon nur dann abzusehen, wenn dies der Bewerber selbst - aus von ihm subjektiv wohl erwogenen Gründen - bewusst ablehnt.“
(Knittel, SGB IX, § 81 Randnummer 36)


Fazit: Derartige Bewerbungsformulare oder Personalfragebögen wird man demnach regelmäßig als „Umgehungstatbestand“ anzusehen haben, da unvereinbar mit dem erwähnten gesetzlichen Regelungszweck. Aus dem gleichen Grund sind regelmäßig auch Formulare unzulässig, in denen vom Bewerber eine Erklärung darüber verlangt wird, ob er eine Beteiligung der SBV wünscht oder ablehnt, wegen der suggestiven Fragestellung. Dieses Fragerecht steht dem Arbeitgeber nicht zu! Zulässig wäre allenfalls ein neutral gehaltener Hinweis der Personalverwaltung etwa auf § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX.

Auskünfte darüber, ob solche Formulare als diskriminierend anzusehen sind, gibt’s auch unter
www.antidiskriminierungsstelle.de


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