Teilnahme an der BR Sitzung (Stellvertreter/in)

hackenberger, Thursday, 15.10.2009, 17:20 (vor 5331 Tagen) @ albarracin

Hallo "albarracin", hallo WoBi,

» » Wenn du ausschließlich als BR an der Sitzung teilnimmst, ist die SBV
» dort nicht vertreten. Ich würde das stetige Gespräch mit der
» Stellvertretung suchen und den Informationsaustausch sicherstellen.

Hallo "albarracin" hier muss ich Dir widersprechen, die zeitgleiche Wahrnehmung des Doppelmandates in der BR-Sitzung erfüllt nicht den Sachverhalt der Verhinderung wegen "zeitgleicher Termine". Dieses berechtigt also somit nicht, den Stelli als Vertreter der SchwbV in die BR-Sitzung zu nehmen.

Die SchwbV mit Doppelmandat muss/ sollte in der BR-Sitzung nur immer erklären in welcher Funktion sie sich äußert.

Es kann letztlich sogar soweit kommen, dass man in der BR-Sitzung einen Beschluss als BR mitträgt oder sich ggf. enthält/ oder mit "Nein" abstimmt und im Nachgang als SchwbV diesen Beschluss gem. § 95 Abs. 4 aussetzten lässt, weil man in der BR-Sitzung als VPSchwb den Eindruck erlangt hat, dass die belange der Schwerbehinderten nicht ausreichend beachtet/ gewürdigt wurden.

Dieses Thema hatte ich sehr viele Jahre wegen Doppelmandat.

Siehe hierzu auch diesen Beitrag auf Seite 14 (rechte Spalte) Quelle des Beitrages "Zeitschrift Behindertnerecht"

Eine Ausnahme wäre Möglich in Betrieben mit mehr als 100 schwerbehinderten/ gleichgestellten Beschäftigten.

Es wäre dann eine erlaubte Auslegung, da man in diesen Fällen ja Aufgaben zu Dauerhaften erledigung auf den 1. Stelli übetragen kann. In diesen Fällen, dann die Teilnahme an BR-Sitzungen.

So könnte man den § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX hier entsprechend auslegen, denn es gibt weder im Gesetz noch im Kommentar hierzu oder durch Urteile Einschränkungen des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Es wäre dann auch keine Verletzung der Vertraulichkeit von BR-Sitzungen.

Doch ich denke aber, dass bei einer Klage auch hier diese Möglichkeit der Auslegung des § 95 Abs. 1 Satz 4 eingeschränkt würde. Das bedeutet, verweist der BR in solchen Fällen den Stelli des Saales (BR-Sitzung) dürfte eine Klage hiergegen keinen Erfolg bringen.

PS:
Die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Das gilt auch bei vorübergehender Verhinderung des nach Abs. 1 Satz 4 herangezogenen stellvertretenden Mitglieds (BAG Beschluss vom 7. April 2004 = BAGE 110, 146 = NZA 2004, 1103 = BehindertenR 2004, 204).
Siehe hierzu auch Rn. 25 zum § 95 SGB IX im Knittelkommentar.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion