Teilnahme an der BR Sitzung (Stellvertreter/in)

hackenberger, Friday, 06.11.2009, 08:46 (vor 5309 Tagen) @ Bert

Hallo Zusammen,

hier muss man zwei Dinge auseinander halten.

Die SchwbV kann sich nicht auf Unwissen berufen, wenn sie im Rahmen der Teilnahme an BR-Gremien Kenntnis von Maßnahmen erhalten hat.

Dieses schränkt aber nicht den eigenständigen Anspruch auf Beteiligung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX durch den AG ein. Dass die SchwbV eine eigenständige Vertretung ist und auch ein eigenständiges Informations-/ Beteiligung/ Anhörungsrecht hat, ist höchstrichterlich entschieden.

Die SchwbV kann auch bei Verletzung/ Missachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX im Rahmen eines Arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren den AG für den Fall der Wiederholung des Verletzung/ Missachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX ein Ordnungsgeld androhen lassen.

Gem. § 95 Abs. 2 SGB IX MUSS der AG eine Maßnahme aussetzen, sofern die SchwbV hier nicht beteiligt wurde/ ihr nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die SchwbV kann dieses ggf. auch im Rahmen eins arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen.

Hierzu ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar[/link] zum § 98 Abs. 2 SGB IX
RN 45
Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung zur Nachholung der Beteiligung nicht nach, kann der Anspruch auf Aussetzung der Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchgesetzt und auch einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden ( BAG Beschluss vom 10. November 1992 – 1 ABR 21/92 = BAGE 71, 337 = NZA 1993,376 [378]; LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 21; Hauck / Noftz / Masuch Rdnr. 35; GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 112).

Aber Achtung:
Wichtig ist immer die richtige Antragstellung/ Begründung/ Ziel des Beschlussverfahrens.

Das Doppelmandat bringt der SchwbV auch große Vorteile, wie sich aus dem aktuellen Beschluss des BAG, vom 12.8.2009, Az.: 7 ABR 15/08, hinsichtlich des Einsichtsrechtes in BR-Unterlagen/ Protolle/ Ausschussunterlagen und Mails usw. ergibt. Denn hier hat das [link=http://www.vdaa.de/index.php>option=com_content&view=article&id=666:elektronisches-leserecht-fuer-alle-betriebsratsmitglieder-von-dateien-und-e-mail-korrespondenz-des-betriebsrats&catid=1:pressemitteilungen&Itemid=9]BAG[/link] ja nun ganz aktuell festgestellt, dass jedes BR-Mitglied hier ein uneingeschränktes Einsichtsrecht gem. § 34 BetrVG hat. Die SchwbV NICHT! Sie hat gem. § 34 BetrVG nur ein Einsichtsrecht in die Niederschrift der BR-Sitzung.

Da ich selbst sehr viele Jahre ein Doppelmandat hatte kann ich auch bestätigen, dass dieses ohne Probleme händelbar ist. Man muss sich nur immer klar sein und dieses auch entsprechend zum Ausdruck bringen, in welcher Funktion rede und handele ich.

Aber auch ich begrüße es, Mandate/ Pflichten möglichstr auf viele Schultern zu verteilen, aber es geht leider nicht immer. :-(
Zu all diesem gibt es auch entsprechende höchst-/ obergerichtliche Entscheidungen.


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