Re: Bewerberauswahlgespräche; Mitwirkung bei Einstellungen (Allgemeines)
Nachfolgend einige Links, die evtl. weiterhelfen:
Kommunikation: Wie sag ichs meinem Betriebsrat
www.vera-naumann.de/bva2000.htm
Sozialministerium: "Bei der Einstellung mitreden"
www.bmgs.bund.de/download/broschueren/a283.pdf#page=61
BIH-Fachlexikon: Stichwort SBV, Abschnitt Mitwirkung
www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-292/i.html#teilnahmerecht
Rechtsprechung, Link Diskriminierung (Entschädigung)
www.regierung-oberbayern.de/leitsaetze.htm
Die ÜBERWACHUNG der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen gehört sowohl zu den Aufgaben des BR-Vorsitzenden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 93 SGB IX) als auch des Arbeitgeberbeauftragten ([link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_596]§ 98 SGB IX[/link]).
Nimm doch den BR-VORSITZENDEN einmal zu einem geeigneten SBV-Seminar mit zwecks Sensibilisierung nach § 96 Abs. 2 SGB IX (Amtsbehinderung) und [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99 SGB IX[/link] (Zusammenarbeit). Auch solche Grundlagenschulungen gehören zu den Amtspflichten des BR, da er sonst seine gesetzlich vorgeschriebenen Überwachungspflichten gar nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Der BEAUFTRAGTE des Arbeitgebers hat vor allem darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach dem Schwerbehindertenrecht erfüllt, insbesondere aber dass keine Ordnungswidrigkeiten etwa bei Einstellungen nach § 156 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 SGB IX erfolgen. Ansonsten riskiert er bei pflichtwidrigem Handeln bzw. Unterlassen eine Verwarnung oder Geldbuße von der Arbeitsagentur (§ 156 Abs. 3 SGB IX).