Re: Bewerberauswahlgespräche; Mitwirkung bei Einstellungen (Allgemeines)

Wolfgang E., Saturday, 02.04.2005, 16:21 (vor 6968 Tagen) @ Andrea H.

Nachfolgend einige Links, die evtl. weiterhelfen:

Kommunikation: Wie sag ich’s meinem Betriebsrat…
www.vera-naumann.de/bva2000.htm

Sozialministerium: "Bei der Einstellung mitreden"
www.bmgs.bund.de/download/broschueren/a283.pdf#page=61

BIH-Fachlexikon: Stichwort SBV, Abschnitt „Mitwirkung“
www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-292/i.html#teilnahmerecht

Rechtsprechung, Link „Diskriminierung“ (Entschädigung)
www.regierung-oberbayern.de/leitsaetze.htm

Die ÜBERWACHUNG der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen gehört sowohl zu den Aufgaben des BR-Vorsitzenden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 93 SGB IX) als auch des Arbeitgeberbeauftragten ([link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_596]§ 98 SGB IX[/link]).

Nimm doch den BR-VORSITZENDEN einmal zu einem geeigneten SBV-Seminar mit zwecks „Sensibilisierung“ nach § 96 Abs. 2 SGB IX (Amtsbehinderung) und [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99 SGB IX[/link] (Zusammenarbeit). Auch solche Grundlagenschulungen gehören zu den Amtspflichten des BR, da er sonst seine gesetzlich vorgeschriebenen Überwachungspflichten gar nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Der BEAUFTRAGTE des Arbeitgebers hat vor allem darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach dem „Schwerbehindertenrecht“ erfüllt, insbesondere aber dass keine Ordnungswidrigkeiten etwa bei Einstellungen nach § 156 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 SGB IX erfolgen. Ansonsten riskiert er bei pflichtwidrigem Handeln bzw. Unterlassen eine „Verwarnung“ oder Geldbuße von der Arbeitsagentur (§ 156 Abs. 3 SGB IX).


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