Re: Bewerberauswahlgespräche (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 21.03.2005, 14:32 (vor 6980 Tagen) @ Andrea H.

Hallo Andrea,

also Du hast vollkommen recht, die SchwbV ist zum einen über eingeganege Bewerbungen Schwerbehinderter zu unterrichten. Sie hat weiter ein Teilnahmerecht an den Bewerbungsgesprächen und zwar nicht nur an dem Gespräch mit dem Schwerbehinderten sondern in einem solchen Falle an allen!!!! Also gehen 100 Bewerbungen ein und davon ist 1 eines Schwerbehinderten so ist die SchwbV bei allen 100 dabei!!

Weiter solltes Du den AG in einem Gespräch auf den § 156 SGB IX Straf- und Bußgeld hinweisen. Sofern der AG hier wiederholt so verfährt könnest Du gegen den Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten bis zu 10.000,- € Bußgeld beantragen. Dieses Bußgeld geht gegen den BASchwbV persönlich, also nicht gegen den AG.

Den BR-Vorseitzenden könntest Du darauf hinweisen, dass es zu seinen Pflichten u.a. auch gehöhrt darauf hinzuwirken, dass nicht nur die Rechte der Schwerbehinderten sondern auch der SchwbV durch den AG beachtet werden.

Zu all diesen Themen findest Du aber hier im Forum reichlich Aussagen.

PS: Dem AG könnets Du auch einmal zu verstehen geben, dass sollten die dir gegenüber gemachten Aussagen bzw. die bei Dir gelandeten Eindrücke auch so bei dem schwerbehinderten Bewerber entstanden sein, dieser durchaus Gründe hätte gem. § 81 (2) 3ff Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Bernhard


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