Teil-Freistellung (Freistellung)

hackenberger, Tuesday, 09.02.2010, 15:52 (vor 5199 Tagen) @ SGBIX

Hallo SGB IX,

Sorry, aber es ist so wie ich und Dein Anwalt es sagen. Die SchwbV ist eine 1-Personen-Vertretung :-(

Ausnahme:

§ 95 Abs.1 Satz 3, 4. Teilsatz
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen,

Du könntest diese Ausnahme also nutzen. Das würde bedeuten Du müsstest dem Stelli feste Aufgaben "dauerhaft" übertragen.

Du kannst selbstverständlich mit dem AG auch auf Grundlage der Fakten und der sich hieraus ergebenen faktischen Freistellung eine Freistellungsregelung für dich vereinbaren.

Beispiele findest Du ja unter A-Z "Freistellung"

Aber was spricht dagegen, dass Du dich auf die "Rundreise" begibst> Der AG muss dieses ermöglichen und auch die Kosten hier tragen. Er muss also dich von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung entsprechend befreien. Also diese reduzieren.

Weiter, wenn Du auf Rundreise bist, bist Du im heimatlichen Betrieb verhindert. U.a. auch was die Teilnahme an BR-Sitzungen/ -Gremien betrifft. Da könnte dann dein Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung aktiv werden.
Verhinderungsvertretung also auch bei zwei zeitgleichen Terminen. Wobei ich hier ein Problem sehen würde, wenn man diese nutzen wollte, in dem man sagt, Ich (VPSchwb) gehe am Montag in Außenstelle A und Stelli weil ich ja nur in einer Außenstelle zeitgleich sein kann am Montag in Außenstelle B.

Dieses dürfte wohl nicht gehen. Es sei, es müsste zwingend am Montag beide Außenstellentermine sein. Sonst kann man die Aufteilung auf andere Wochentage fordern.

» Meine Frage:

» Wenn ich meine Stellvertretung nicht in meine Arbeiten mit einbinden kann,
» wozu ist eine Stellvertretung denn da>
Sie ist da um im Rahmen der Verhinderung, als Verhinderungsvertretung aktiv zu werden. Oder aber die Ausnahme wie oben beschrieben § 95 Abs.1 Satz 3, 4. Teilsatz.

Doch unbedingt beachten, hier muss dann eine dauerhafte Aufgabenübertragung auf den Stelli erfolgen.

Möglich wäre also dem Stelli die Zuständigkeit für bestimmt Außenstellen dauerhaft zu übertragen oder die Teilnahme an BR-Gremien. Doch dann wäre die VPSchwb aus diesen BR-Gremien heraus.

» Denn, wenn ich auch einen Tag mal nicht da bin, verweist meine
» Stellvertretung immer auf die Zeit, wenn ich dann wieder da bin. Da
» passiert nix :-|
So ist es!

Hinweis: Es geht also auch in Fällen wie Deinem. Auch ich hatte 8 Außenstellen als VPSchwb und war GVPSchwb, hier meine örtl. SchwbV zu betreuen und Stelli der KSchwbV. Hatte also auch viele Termine auch auswärts und sehr viele BR/GBR/KBR-Gremiensitzungen plus Sitzungen/ Verhandlungen mit dem AG.

Es ist alles nur eine Planungssache. Also, immer prüfen was ist wichtig/ eilig und was hat auch einmal ein paar Tage Zeit.

Für Unzufriedenheiten mit dem Gesetz ist der Gesetzgeber, das Arbeitsministerium zuständig. Doch ich denke, sie sehen hier keine (positive) Handlungsnotwenigkeit.

PS: Du erkennts, beim Anwalt gab es die gleichen Aussagen, nur mit dem Unterschied, dass er Rechnungen dafür stellt und man sie hier für umsonst erhält. ;-)


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