Re: Alkoholproblem Kollege ist rückfällig geworden (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 06.04.2005, 18:11 (vor 6964 Tagen) @ Andrea W

Hallo Claudia,

mit einigen Punkten der BV habe ich Probleme und sehe auch Probleme wenn hier eine Klage angestrebt würde:

Zum einen würde ich als SchwbV stets vom AG verlangen, dass schon ab dem ersten (vor dem) Gespräch Schwerbehinderte darauf hingewiesen werden, dass sie die SchwbV zum Gespräch hinzuziehen dürfen. Das erste Gespräch ist der Beginn einer personellen Maßnahme gem § 95, da am Ende des Ganzen eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses schlimsten Falles drohen könnte.

Weiter dürfte es rechtlich problematisch sein, dass einem AN (auch Suchtkranken) arbeistrechtliche Maßnahmen drohen könnten, wenn dieser nicht an bestimmten Maßnahmen zur Beendigung der Suchterkrankung teilnimmt. Wichtig ist alleine, dass er im Arbeitsverhätnis keine Suchtauswirkungen zeigt. Ob z.B. sich ein AN jedes Wochenende (Freizeit) die "Kante" gibt, er wäre in einem solchen Falle als Alkoholkranker möglicher weise einzustufen, ist Privatsache, sofer sein Jon hiervon nicht beeinträchtigt wird.

Weiter dürfte es auch rechtlich problemtisch werden, wenn ich einem AN 4 Wochen nach einem Vorfall eine Abmahnung erteilen möchte. Abmahnungen haben grundsätzlich Zeitnah zu erfolgen (man spricht hier von max. 14 Tagen)


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