Zwischenwahlen (Wahlen)
» Dann hättest Du auf dieser Versammlung versuchen können, die notwendigen drei Wahlberechtigten zur Einberufung einer Versammlung zu finden.
Hallo Wolfgang,
Deine Auffassung hierzu ist nicht zutreffend: Die Einberufung durch drei Wahlberechtigte kommt hier nicht in Frage. Denn für die Einberufung der Wahlversammlung ist vorrangig die Gesamt-Schwerbehindertenvertretung zuständig analog § 19 Abs. 1 SchwbVWO, nicht aber drei Wahlberechtigte und auch nicht der Personalrat. Diese wären hier ausnahmsweise nur dann am Zuge nach der Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 2 SchwbVWO, wenn es keine SBV-Stufenvertretung gäbe, oder wenn eine SBV-Stufenvertretung Ihrer Verpflichtung nicht nachkäme.
Sollte hingegen das förmliche Wahlverfahren gelten, wäre es gleichfalls vorrangige Angelegenheit der Gesamt-Schwerbehindertenvertretung, einen Wahlvorstand zu bestellen entsprechend § 1 Abs. 1 SchwbVWO. Die Wahl eines Wahlvorstands kommt hier nicht in Frage. Drei Wahlberechtigte bzw. der Betriebsrat wären hier nur dann am Zuge nach der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 SchwbVWO, wenn es keine SBV-Stufenvertretung gäbe, oder wenn eine amtierende SBV-Stufenvertretung ihre gesetzliche Verpflichtung dazu ignorieren würde und untätig bliebe.
NB: Auch bei Betriebsrats-Wahlen ist ggf. die Stufenvertretung des Betriebsrats berechtigt, einen örtlichen Wahlvorstand zu bestellen, wenn z.B. der örtliche Betriebsrat seiner Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt nach § 16 Abs. 3 BetrVG oder wenn bisher noch kein örtlicher Betriebsrat existiert nach § 17 Abs. 1 BetrVG.
--
Viele Grüße
Doris