Zwischenwahlen (Wahlen)
Hallo Doris,
auch mich würde interessieren, worauf du deine Meinung stützt.
§ 1 Abs. 2 und 19 Abs. 2 SchwbVWO sind m. E. als abschließend zu betrachten, d. h. andere als dort genannte Stellen können nicht in einem vertretungslosen Betrieb zur Wahlversammlung einladen.
Für irgendwie geartete Analogieschlüsse gibt weder § 1 Abs. 1 noch § 19 Abs. 1 irgendetwas her, da diese sich durch die Verwendung von "ihrer Amtszeit" eindeutig nur darauf beziehen, daß eine SBV die Wahl ihrer eigenen Nachfolge-SBV einzuleiten hat. Sonst steht da gar nix.
Es wäre zwar sicherlich wünschenswert, daß eine Stufenvertretung auch die Wahl "nachrangiger" SBV'en initiieren könnte, aber es ist m. E. nicht zulässig.
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&Tschüß
Wolfgang