Zwischenwahlen (Wahlen)
Hallo Doris,
» Denn für die Einberufung der Wahlversammlung ist vorrangig die Gesamt-Schwerbehindertenvertretung zuständig analog § 19 Abs. 1 SchwbVWO, nicht aber drei Wahlberechtigte und auch nicht der Personalrat.
Mir ist nicht ganz klar, woher du diese Rechte der GSBV ableitest >
Die Wahlordnung ist doch ziemlich eindeutig
» Sollte hingegen das förmliche Wahlverfahren gelten, wäre es gleichfalls vorrangige Angelegenheit der Gesamt-Schwerbehindertenvertretung, einen Wahlvorstand zu bestellen entsprechend § 1 Abs. 1 SchwbVWO. Die Wahl eines Wahlvorstands kommt hier nicht in Frage. Drei Wahlberechtigte bzw. der Betriebsrat wären hier nur dann am Zuge nach der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 SchwbVWO, wenn es keine SBV-Stufenvertretung gäbe.
Auch in diesem fall sehe ich nicht die Bevorrechtigung der GSBV einen Wahlvorstand zu bestellen.
LG
Hotte
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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."