Zwischenwahlen (Wahlen)
» § 1 Abs. 2 und 19 Abs. 2 SchwbVWO sind m. E. als abschließend zu betrachten, d. h. andere als dort genannte Stellen können nicht in einem vertretungslosen Betrieb zur Wahlversammlung einladen.
Hallo Wolfgang,
Deine Auffassung ist weiterhin rechtlich unzutreffend:
Deine Annahme mit einem "vertretungslosen Betrieb" liegt hier gerade nicht vor (§ 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX), weil im Unternehmen eine SBV-Stufenvertretung existiert, nämlich eine Gesamt-Schwerbehindertenvertretung mit allen Aufgaben einer örtlichen SBV. Zu diesen Aufgaben gehört natürlich auch das SBV-Vorrecht (Privileg), etwa zu einer Wahlversammlung einzuladen oder einen örtlichen Wahlvorstand zu bestellen, da ja sonst die gesetzlichen Rechte der SBV-Stufenvertretung nach § 97 Abs. 6 SGB IX ignoriert bzw. umgangen würden. Vgl. sinngemäß auch Abschnitt 1.4 der Wahlbroschüre der Integrationsämter.
--
Viele Grüße
Doris