Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste (Wahlen)
Hallo Spirit,
» ich hätte da ein Frage bzgl. Einsicht in die Wählerliste im vereinfachten
» Wahlverfahren.
»
» Darf ein schwerbehinderter MA, der sich selbst als Kandidat aufstellt, in
» die Wählerliste schauen> Er würde dies nutzen, um sich bei den Wählern zu
» präsentieren. (diese Vorgehensweise ist mir ja wurscht)
Die Wählerliste und damit auch die Pflicht diese angeeigneter Stelle zur Einsicht bereit zu halten ist als solche nur im formellen Wahlverfahren vorgesehen. Im vereinfachten Wahlverfahren lädt die SchwbV durch Aushang an den hierfür üblichen Stellen im Betrieb zur Wahlversammlung ein. Dort können sich dann die Kandidaten vorschlagen/ vorschlagen lassen und ggf. auch vorstellen.
Die SchwbV kann aber muss nicht zusätzlich gerne alle Wahlberechtigten auch schriftlich einladen.
SchwbVWO
§ 19 Vorbereitung der Wahl.
(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.
PS: unvollständige Profile, wie leider auch Deines, erschweren leider optimale Antworten 
Daher doch hier nochmals die Bitte an ALLE Forumsteilnehmer, schau Euch bitte Eure Profile nochmals an, ob wirklich alle Punkte der Klammereinträge. Profil (z.B. SBV, BR, PR, MAV, Öff. Dienst, Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten): beantwortet sind. Vorher bitte auch einmal [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9706]diesen Forumsbeitrag lesen[/link], dort ist erklärt warum und wieso.
Die ca. Anzahl und auch das anzuwendende Recht/ Gesetz also "BetrVG oder xPersVG (hier Bund oder Bundesland, welches Bundesland) oder MAV (Kirchenrecht, welches) sind unerlässliche Angaben, da unterschiedliche Rechte auch für die SchwbV.
Danke! :ok: