Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste (Wahlen)

Ede vom Bayerwald, Friday, 12.11.2010, 06:49 (vor 5822 Tagen) @ BirgitKE

Hallo Birgit,

Hierzu gibt es die Aushangpflicht der Wahlankündigung an üblicher Stelle in Dienststelle oder Betrieb, an denen alle in der Regel vorbeikommen.
Wer sich bis dahin nicht geoutet hat, kann dann ja zu Wahl kommen und sich so outen oder er läßt es sein.

Mit dem öffentlichen Aushang unter Einhaltung aller Fristen ist dem Recht und der Pflicht zur Einladung genüge getan. Persönliche Einladung ist nett und freundlich, aber nicht vorgeschrieben.

Gruß Ede


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