Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste (Wahlen)
Hallo Ede,
kann Deine gut gemeinte Aussage so nicht unwidersprochen stehen lassen, da nicht ganz richtig:
Es gibt im vereinfachten Wahlverfahren KEINE Pflicht zu einem Aushang der Einladung zur Wahlversammlung, weil die Einladung "an keine Form" gebunden ist (Wahlbroschüre, Seite 32 zweiter Absatz). Hier haben wir einen sehr merklichen Unterschied zum formellen Wahlverfahren. Es ist aber nur sehr zu empfehlen um sich nicht ggf. einer Wahlanfechtung auszusetzen.
Grundsätzlich reicht es aus, die WÄHLER in einer geeigneten Weise zur Wahl einzuladen.
Der Knackpunkt ist, dass ich alle Wähler über die stattfindende Wahlversammlung informieren muss. Denn alle Schwerbehinderten und Gleichgestellten haben ein gesetzlich geschütztes Recht der teilnahmen an der Wahl, SGB IX § 94 und sogar aus dem Grundgesetz her.
Da es aber ja KEINE Pflicht ist sich zu offenbaren, auch nicht um das Wahlrecht in Anspruch nehmen zu dürfen, denn es gibt KEIN Gesetz welches so etwas regelt/ verlangt. Kann ich als SchwbV nur sicherstellen, dass alle Wahlberechtigten Kenntnis von der Wahlversammlung haben könnten, wenn ich einen Aushang an den im Betrieb dafür vorgesehenen Stellen mache. Dann ist es die Holschuld jedes Wahlberechtigten sich die Info/ kenntnis zu verschaffen. Also an den entsprechenden Stellen nach zusehen. Die Regelwahltermine sind ja bekannt stehen ja im Gesetz. Vergleichbares gilt für Koll. mit lfd. Antragsverfahren welche vielleicht erst am Wahltag eine positiven Feststelllungsbescheid erhalten. Auch diese haben damit ja dann das Wahlrecht und müssen daher die kenntnis der Wahlhaben.
Es könnte also sein, dass wenn man keinen Aushang über den Ort und Zeitpunkt der Wahlversammlung macht, dieses eine Anfechtungsgrund darstellt. Ob dann einer Anfechtung stattgegeben würde ist eine andere Sache. Hier kommt es dann darauf an, welche Auswirkung dieses hatte. Also wie groß ist die Anzahl der Wahlberechtigten welche mangels des Aushanges keine Kenntnis hatten und somit ihr Wahlrecht nicht wahnehmen konnten> Wäre hier das Wahlergebnis dann anders im Endergebnis, also der Gewählten ausgefallen>
Beispiel:
5 Wahlberchtigte waren bekant und 3 hatten sich icht geoutet und konnten so nicht teilnehmen, wäre ein grund der wohl zur Annahme der Anfechtung führen würde, da mher als 50% der Wahlberechtigten. Bei "nur" einem Wahlberechtigten wohl nur, wenn bei einer Abstimmung eine Stimme ausschlaggebend für das Wahlergebnis gewesen wäre.
Eines ist aber auch klar, wenn man sein Wahlrecht, egal ob beim formellen oder vereinfachten Wahlverfahren in Anspruch nimmt, offenbart man sich damit. Denn man kommt in die Wählerliste oder die Liste der Teilnehmer der Wahlversammlung und beim vereinfachten Wahlverfahren sehen einen ja die Koll. Die Koll. müssen auch nicht darüber schweiegen wer teilgenommen hat, man sollte es aber mit Rücksicht auf die Koll. Auch betreffend der Schweigepflicht wer teilgenommen hat, gibt es kein Gesetz auf welches man sich berufen könnte um Verschwiegenheit zu verlangen. Auch das Thema Datenschutz greift hier nicht, weil es auch dort nirgends steht, dass man schweigen muss.