Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 24.05.2005, 14:44 (vor 6924 Tagen) @ Claus

Hallo Claus,

hier ist erst einmal zu klären um welche Zusammenkunft es sich hier handelt. Selbstverständlich kann sich der Vorsitzender des BR und sein Stellvertreter zu Gesprächen treffen, ohne dass die SchwbV ein recht auf Teilnahme hat.

Sollte es sich hier um eine Arbeitsgruppe oder Ausschuss gem § 28a/§28 BetrVG handeln, so müßte es über die Bildung dessen einen BR-Beschluß geben. Weiter müßte ja in den BR-Sitzungen auch über den Inhalt/ die Tätigkeit dieser berichtet werden. Wird berichtet> Unter welchem TOP, welcher Überschrift> Werden bei diesen Gesprächen Fakten/Dinge festgelegt> Also ergibt sich aus diesen Gesprächen Folgen für den Betrieb / die Mitarbeiter>

All diese Fragen sind zu klären und zu beantworten.

Gehen nun aus diesen Gesprächen Folgen für Mitarbeiter / für den Betrieb hervor, hat man die Möglichkeit hierzu ergangene Beschlüsse gem. § 95 (4) bzw. sich ergebende Maßnahmen des AG gem. § 95 (2) aussetzen zu lassen. Dieses muss nicht nur direkte Fälle von Schwerbehinderten betreffen, es kann auch Fälle von Nichtbehinderten betreffen, wenn man ein nachvollziehbare Erklärung findet, dass man hier möglicherweise erst prüfen muss, ob hier Schwerbehinderte anders behandelt würden/werden. Also eine Ungelichbehandlung von Nichtbehinderten und Schwerbehinderten.

Hier kann man als Beispiel auch immer darauf hinweisen, dass sofern unter 1000 Bewerbungen nur 1 (eine) Bewerbung eines Schwerbehinderten ist, man ja auch wegen der Möglichekeit des Vergeliches das Teilnahmerecht an allen 1000 Bewerbungs-/Vorstellungsgesprächen hat (Siehe SGB IX und Rechtssprechung).

In der Regel hilft dei einmalige Anwendung des § 95 (2)/95(4), dass man zukünftig besser eingebunden wird. Da man sehr ungerne nur Dinge 2 mal auf Tagesordnungen setzten und behandeln möchte und vor allem möchte man nicht unbedingt nach 7 Tagen eine zusätzliche Sitzung.

Doch es ist vile besser, man überzeugt in Gesprächen, vertrauensvollen Gesprächen mit Fakten. Ich habe auf allen Germienebenen (örtl. Unternehmen und Konzern) eine tolle Einbindung, nehme also auch an Workshops und Klausurtagungen der BR-/GBR-/KBR-Gremien teil, doch hatte auch teils erst in solchen Gesprächen mit den BR-Mitgliedern die Fakten gefunden. Teils hatte die Gegenüber diese selbst erwähnt und ich musste nur noch sagen, siehst Du genau das ist der Grund warum ich dazu möchte/muss. :-)

Ganz wichtig ist auch, dass wir die SchwbV zu mindest die wichtigsten §§ des BetrVG/PerVG kennen. Wir haben übrigens auch einen Ansprcu auf die Grundschulungen in diesen Gesetzen. Begründung: Wir haben ein uneingeschränktes Teilnahme und Rederecht an BR-Sitzung usw. und müssen aus diesem Grunde auch die wichtigtsten §§ dieser Gesetze kennen um diese Rechte ausüben zu können.

Sollte also ein Teilnahmerecht bestehen und der BR-Vorsitzende nicht einlenken, spreche den BR-Vorsitzenden mal darauf an, dass Du dich dann genötigst siehst (leider ungern aber es ginge wohl nicht anders) beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren gegen ihn anzustreben, wegen Behinderung der Mandatstätigkeit. Weiter teile dem AG mit, dass Du wegen dieser Sache nun eine Fachanwalt mit der Wahrnehmung deiner Rechte beauftragen müßtest, was vermeidbare Kosten mit sich bringt. Bitte doch einmal den AG ob er ggf. mal ein Gespräch mit dem BR-Vorsitzenden führen könnte, damit dieser einlenkt um so die Kosten zu vermeiden.;-)


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