Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen bzw. "Gruppenarbeit" (Allgemeines)

Wolfgang E., Friday, 14.11.2008, 14:20 (vor 5654 Tagen) @ hackenberger

» Ich habe schon nach Arbeitgruppen (§ 28a BetrVG) gefragt, das wurde hier im Forum verneint.

"Wilde" Arbeitsgruppen des Betriebsrats, in denen Betriebsratsaufgaben erledigt werden, gab’s schon immer vor der Betriebsverfassungsreform 2001 und wohl auch danach.

„Mit der Einfügung von § 28a BetrVG hat der Gesetzgeber betriebsverfassungsrechtliches Neuland betreten. Die Norm liefert die bislang fehlende Ermächtigungsgrundlage für eine Delegation an Arbeitsgruppen nach und passt so die gesetzliche Mitbestimmung einer inoffiziell gewachsenen Praxis an. Der Gesetzgeber verspricht sich hiervon eine Arbeitsentlastung und gesteigerte Sachnähe der betrieblichen Mitbestimmung, ohne dass die Funktion des Betriebsrats als einheitliche Interessenvertretung aller Arbeitnehmer beeinträchtigt werden soll.“
www.aus-innovativ.de

Wenn’s da um „Betriebsratsbefugnisse“ bzw. „Betriebsratsaufgaben“ geht in diesen Gremien (unter welchen Namen auch immer) und entsprechende BR-Übertragungsbeschlüsse zur "selbständigen Entscheidung" durch das Gremium vorliegen, dann gehört natürlich auch die SBV mit rein und zwar unabhängig von den Themen bzw. der Betriebsgröße. Vgl. dazu auch nachfolgende grundlegende Erörterung in der schwerbehindertenrechtlichen Fachliteratur, die in derartigen Fällen entsprechend herangezogen werden kann:

„Das Recht der Schwerbehindertenvertretung zur beratenden Teilnahme an Sitzungen der genannten Gremien darf nicht dadurch faktisch entwertet werden, dass wesentliche Beteiligungsrechte eines solchen Gremiums einem Teilorgan übertragen werden und die Schwerbehindertenvertretung das ihr zustehende Rederecht dort nicht ausüben kann. Das gilt beispielsweise für die Entscheidungsdelegation nach [link=http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.115.htm>purl=http://by.juris.de/by/PersVG_BY_1986_Art32.htm]Art. 32[/link] Abs. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Soweit der Personalrat an Maßnahmen beteiligt ist, kann durch einstimmigen Beschluss dem Vorsitzenden die Entscheidung im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern übertragen werden. In diesem Fall beteiligt der Vorsitzende in Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nur die dieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglieder; dies gilt entsprechend für Angelegenheiten, die die Angehörigen nur zweier Gruppen betreffen. Da generell sämtliche Beteiligungsangelegenheiten nach [link=http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.115.htm>purl=http://by.juris.de/by/PersVG_BY_1986_Art75.htm]Art. 75[/link] ff. BayPVG auf diese Weise übertragen werden können (vgl. Ballerstedt / Schleicher / Faber BayPVG Art. 32 Rdnr. 58), sind davon auch so bedeutsame Personalangelegenheiten wie Einstellungen, Beförderungen, Versetzungen und Teilzeit, persönliche Angelegenheiten wie Verlängerung der Probezeit sowie Kündigungen erfasst.“
Knittel, SGB IX professionell 2008, Rn. 56 zu § 95


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