Zwangsurlaub für SBV möglich? (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Friday, 04.02.2011, 17:41 (vor 5738 Tagen) @ hackenberger

Hallo "ke061005",

Zusatz zur vorhergehenden Antwort!

Erst einmal eine Frage zum Verständnis. Du schreibst, Du bist GSchwbV und für 400 Schwbs zuständig: Ist dem so> Die Zuständigkeit der GSchwbV und damit auch die hier zu zählenden Schwbs ergibt sich wie folgt: 1. Die zu betreuende VPSchwb, weiter die Schwbs der Betriebe ohne SchwbV.

Weiter es gehört zu den vorrangigen Mandatspflichten in Betrieben welche Wahlfähig wären und keine SchwbV haben auf Wahlen hinzuwirken. Also die notwendigen Schritte hierzu zu unternehmen.

Nun wäre weiter zu wissen, wie ist das Gleitzeitkonto entstanden> Denn Mandatsarbeit hat grundsätzlich in der betrieblich üblichen Arbeitszeit zu erfolgen.

Sofern Mandatsaufgaben außerhalb dieser betrieblich üblichen Arbeitszeit erfolgen muss (wäre nun vergleichbar mit Mehrarbeit, aber nur sinnhaft) dann besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich vor Ablauf eines Monats. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten, Rechtsgrundlage § 37 (3) BetrVG Dieses bedeutet auch, dass also keine Mehrarbeit, im üblichen Sinne, aus Gründen des Mandates entstehen kann. Für diese Zeiten bedarf es dann daher auch keiner Zustimmung/ Mitbestimmung des BR gem. § 99 BetrVG.

Letztlich und das ist wichtig, erklärt ja der AG, dass der Stelli dann im Rahmen der Verhinderungsvertretung die Aufgaben der SchwbV/GSchwbV entsprechend wahrnehmen kann. Du solltest Deine Stelli hier daher entsprechend einweisen. Dieses erfolgt dann während der Arbeitszeit. Damit wäre die kontinuierliche Arbeit der SchwbV/GSchwbV ja auch sichergestellt.

Auch gibt das Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 1 BUrlG eine Grundlage für den AG hier auf Urlaubsabbau Einfluss zu nehmen "... es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange .."


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion