Zwangsurlaub für SBV möglich? (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo
» Erst einmal eine Frage zum Verständnis. Du schreibst, Du bist GSchwbV und
» für 400 Schwbs zuständig: Ist dem so>
Ja!
» Die Zuständigkeit der GSchwbV und damit auch die hier zu zählenden
» Schwbs ergibt sich wie folgt: 1. Die zu betreuende VPSchwb, weiter
» die Schwbs der Betriebe ohne SchwbV.
Ja die Frage kam von der SBV einer "benachbarten" GmbH
» Nun wäre weiter zu wissen, wie ist das Gleitzeitkonto entstanden> Denn
» Mandatsarbeit hat grundsätzlich in der betrieblich üblichen Arbeitszeit zu
» erfolgen.
Gleizeitkonto konnte entstehen, da es sich um keine freigestellte SBV handelt
» Sofern Mandatsaufgaben außerhalb dieser betrieblich üblichen Arbeitszeit
» erfolgen muss (wäre nun vergleichbar mit Mehrarbeit, aber nur sinnhaft)
» dann besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich vor Ablauf eines Monats.
» Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die
» aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten, Rechtsgrundlage § 37 (3)
» BetrVG. Dieses bedeutet auch, dass also keine Mehrarbeit, im
» üblichen Sinne, aus Gründen des Mandates entstehen kann. Für diese Zeiten
» bedarf es dann daher auch keiner Zustimmung/ Mitbestimmung des BR gem.
» § 99 BetrVG.
Danke für die Infos!
» Letztlich und das ist wichtig, erklärt ja der AG, dass der Stelli dann im
» Rahmen der Verhinderungsvertretung die Aufgaben der SchwbV/GSchwbV
» entsprechend wahrnehmen kann. Du solltest Deine Stelli hier daher
» entsprechend einweisen. Dieses erfolgt dann während der Arbeitszeit. Damit
» wäre die kontinuierliche Arbeit der SchwbV/GSchwbV ja auch sichergestellt.
Ja die Stellis sind soweit informiert.
»
» Auch gibt das Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 1 BUrlG eine Grundlage für den
» AG hier auf Urlaubsabbau Einfluss zu nehmen "... es sei denn, daß ihrer
» Berücksichtigung dringende betriebliche Belange .."
Ja da kommt wohl die Sanierungsvereinbarung wieder zum Tragen...