Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigte (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 08.02.2011, 18:38 (vor 5736 Tagen) @ Pia

Hallo Koll.,

hier nochmal Auszüge aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link].

§ 124 SGB IX, Rn 11 und 12

Damit könnte aber der schwerbehinderte Mensch eine ihm zugemutete Überschreitung der regelmäßigen tariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Arbeitszeit nicht ablehnen, solange die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschritten wird. Das widerspräche jedoch dem Schutzzweck des § 124. Denn in Tarifverträgen wird schon die Überschreitung der 38,5-Stunden-Woche als Mehrarbeit definiert (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 MTL II). Bei dem vom BAG zugrunde gelegten Verständnis der Vorschrift könnte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer erst die 49. Wochenstunde als Mehrarbeit nach § 124 SGB IX ablehnen, obwohl schon die 39. Arbeitsstunde eine Überschreitung seiner regelmäßigen Arbeitszeit darstellen kann (GK-SGB IX / Großmann Rdnr. 25).

Deshalb ist jegliche Form von Überarbeit im Sinn von Überstunden und Überschichten als Mehrarbeit im Sinne von § 124 anzusehen. Mehrarbeit ist demnach die Zeit, die über die tariflich, betrieblich oder einzelvertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht, gleich ob sie täglich oder wöchentlich zu berechnen ist. Die von der Rechtsprechung herangezogene Acht-Stunden-Grenze kann dann als zusätzliches Korrektiv gegen Festlegungen zulasten des schwerbehinderten Arbeitnehmers dienen (ebenso GK-SGB IX / Großmann a. a. O. und Hauck / Noftz / Masuch, Rdnrn. 6–10, beide allerdings unter Abstellen auf die wöchentliche Arbeitszeit als Maßstab; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 3; LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 4; Neumann [Hrsg.] HB-SGB IX / Jeschke § 18 Rdnr. 52).

Es gibt dazu noch weiter Aussagen welche auch meine Rechtsmeinung stärken. So z.B. Feldes ua (§ 124 Rn 3) Es wird die [link=http://db1.rehadat.de/rehadat/Reha.KHS>State=340&Db=4&AKT=5%20AZR%20642%2F88]BAG[/link]-Entscheidung vom 8. 11. 1989 (5 AZR 642/88) kritisiert, weil es mit dem bloßen Bezug auf § 3 AZG und dem dort festgelegten 8 Stundentag tarifliche Verkürzungen der Arbeitszeit bei der Definition von Mehrarbeit übergehe. Richtigerweise müsse diese tarifliche Arbeitszeitverkürzung auch im Rahmen von § 124 berücksichtigt werden. Auch
das Urteil des ArbG Solingen vom 8. 9. 1988 (1 Ca 902/88)vertritt ebenfalls diese Auffassung.

Auch Neuman Pahlen § 124 SGB IX Rn 3.
Auszug: ..Deshalb muss man annehmen, dass der Gesetzgeber nach Ziel und Zweckdes Vorschrift nicht Mehrarbeit im technischen Sinne, sondern Überarbeit im Sinne von Überstunden und Überschichten gemeint hat (LPK-Düwell § 124 Rn 4; Hauck/Noftz/Masuch, SGB IX K, § 124 SGB IX Rn 7 f.) Der Schwerbehinderte Mitarbeiter soll generell so gestellt werden wie andere AN. Er soll aber nicht GEGEN seinen Will zusätzlich belastet werden. Das ist aber nur möglich, wenn man ihm gestattet JEDE Überarbeit, die über die vertraglich geltende Arbeitszeit hinausgeht, abzulehnen.

Fazit: Man kann daher davon ausgehen, dass der teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte AN sich aus Gründen der Behinderung, also als Schutz vor Überanstrengung und wegen des erhöhten Erholungsbedarfes, für die Teilzeit entschieden hat. Hier nun die 8 Stundenregelung zu unterstellen, würde all diesem entgegenstehen und somit den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzzweck des § 124 SGB IX aufheben. Daher ist geraten sich zusätzlich auf den § 81 Abs. 4 SGB IX zu berufen und dieses dann auch durch ein ärztliches Artest zu bekräftigen.

Bei den Urteilen welche hier die 8 Stundenregelung sehen, müsste man auch genau mal prüfen, wie wurde was beklagt> Ging es überhaupt um Teilzeit-AN> Wurde die Argumente "Schutz vor Übebelastung und § 81 Abs. 4 SGB IX" sowie "aus Gründen der Behinderung wurde diese Stundenzahl im Arbeitsverhältnis begründet" als Klagegrund angeführt.

Also, nicht immer einfach Urteile pauschal auf andere Fälle übertragen wollen.


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