Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigte (Allgemeines)
Hallo Rolandfuerth1,
» Ich finde hier sowohl in den Kommentaren als auch hier unter dem Stichwort
» Widersprüchliches: http://www.schwbv.de/mehrarbeit.html
Ja, es gibt hier unterschiedliche Rechtsmeinungen, wie des öfftern im Leben. Ich schließe mich auch der Rechtsmeinung an, dass jede über die tariflich, betrieblich oder einzelvertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht unter die Regelung des § 124 SGB IX fällt. Bei Teilzeitkräften begründe ich dieses auch mit dem Hinweis, dass die schwerbehinderte Teilzeitkraft eben aus Gründen der Behinderung, also als Schutz vor Überbelastung diese Teilzeit gewählt hat. Da der § 124 SGB IX ja Schwerbehinderte auf Wunsch vor Überbelastung schützen soll, kann ich auch nur zu dieser Schlussfolgerung kommen.
Würde als ein AG trotzdem von einem Schwerbehinderten Teilzeit-AN der sich auf den § 124 SGB IX beruft Mehrarbeit verlangen, würde ich genau auf diesen Fakt und auf die Fürsorgepflicht des AG lt. BGB und auf § 81 Abs. 4 SGB IX mich berufen. Damit dürfte das Thema dann ausgestanden sein.
Wobei ich auch erwähnen muss, dass ich in den > 15 Jahren nur einmal den Fall hatte, dass ein Schwb sich auf § 124 SGB IX berufen hat.
Auch sollte man hier offen mit Betroffenen reden, denn ein AG darf einen Schwerbehinderten weil er sich auf seine Rechte beruft nicht benachteiligen. Doch ist nicht unbedingt jede "Benachteiligung" als solche erkenn und gar beweisbar.
Hier sollten daher die SchwbV und der BR, nach Rücksprache mit dem Betroffenen, handeln und in solchen Fällen die Mehrarbeit ablehnen. Dieses dann auch genau mit den Argumenten "Fürsorgepflicht lt. BGB und § 81 Abs. 4 SGB IX", dann müsste der AG vor das ArbG und sich dort die Zustimmung ersetzen lassen. Dann würde dort aber auch der Grund der Ablehnung mit behandelt/ bewertet/ berücksichtigt. Ob dann das ArbG die Zustimmung ersetzen würde wäre abzuwarten.