Rückgruppierung aufgrund Telearbeit bei Gleichstellung (Allgemeines)
Hallo "winnie",
Danke erst einmal für die Beantwortung der Fragen.
» Was sagt/unternimmt der Beauftragte des AG für die belange der
» Schwerbehinderten, § 98 SGB IX>>
» Antwort: Der ist da bisher nicht involviert.
Man sollte diesen hier unbedingt einbinden und auffordern im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten hier aktiv zu werden.
» » Gibt es andere Telearbeitsplätze>>
» Antwort: ja, ca. 80 (bei insgesamt ca. 1100 Beschäftigten; ca. 75
» Schwerbehinderte)
Leider kann ich nun nicht erkennen, ob es auch bei Schwbs schon Telearbeitsplätze gibt. Doch das Handeln des AG hier, eine Zustimmung von einem solchen Zugeständnis des Betroffenen abhängig zu machen halte ich für nicht zulässig. Ich sehr hierin vielmehr ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG § 1 und auch § 81 Abs. 4 SGB IX. Also, somit ein Fall für einen Besuch bei einem Anwalt. Es drohen dann dem AG sowohl Schadenersatzansprüche und ggf. mehr.
Es ist nach meiner Auslegung auch ein Verstoß gegen den Fürsorgerichtlinien Bayern,
Abschnitt VI. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, Abs. 3, Seite 46 und
Abschnitt VII. Arbeitsbedingungen, 5. Tele- und Wohnraumarbeitsplätze, Seite 54
Ich würde aber vorher den AG auf diese hier wohl vorliegenden Verstöße gegen die Gesetze und die Fürsorgerichtlinien Bayern 2005 hinweisen und auch erklären, dass man sich hier anwaltlich beraten lassen würde, sollte es bei dieser Entscheidung bleiben.
Hier sind somit auch der PR und die SchwbV gefordert den AG auf diese Verstöße und Rechte des Betroffenen hinzuweisen und entsprechend zu handeln.